Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sind gegenüber Ihrem minderjährigen Kind zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Da es sich nicht in Ihrem Haushalt aufhält und von Ihnen nicht betreut wird, ist dieser Unterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten. Weil sich das Kind bei seiner Mutter aufhält, kann diese während des Getrenntlebens und vor einer Scheidung gemäß § 1629 Abs. 3 BGB dessen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen Ihnen gegenüber geltend machen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs kann ich Ihnen hier nicht mitteilen. Sie wird von der Höhe Ihres Einkommens abhängen. In aller Regel wird die Unterhaltshöhe unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese können Sie im Internet unter
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf
finden.
Sollte das Kind in einem der neuen Bundesländer leben, findet zudem die Berliner Tabelle Anwendung, die Sie unter
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20Berliner-Tabelle.pdf
finden können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de