Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst würde das Kindergeld Ihnen zustehen, weil Ihr Sohn in Ihrem Haushalt lebt. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt bei den Zahlbeträgen die Teilung des Kindergeldes, geht also davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld erhält.
Wenn Ihr Mann in der fünften Einkommensgruppe wäre, was ich nicht überprüfen kann, dann wären zur Zeit 420 € zu zahlen und Ihnen stünde das volle Kindergeld zu.
Wenn Ihr Sohn zunächst nach dem 18. Geburtstag noch Schüler ist, dann wird er unterhaltsrechtlich wie ein Minderjähriger behandelt. Da er in Ihrem Haushalt lebt, bestimmt sich der Bedarf nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, auch wenn der volljährige in einem Haushalt lebt.
Addiert man 2500 € und 1700 € ergeben sich 4200 €. Der Unterhaltsanspruch wäre 519 €, immer unter der Voraussetzung, dass Sie das volle Kindergeld erhalten, dies müssen Sie ändern.
Auf die 519 € haften Sie nach Quote.
Der Selbstbehalt beträgt 950 €. Bei Ihrem Mann verbleiben dann 2500-950=1550€. Bei Ihnen 1700-950=750€.
Zusammen 1550+750=2300€ = 100 %
Ihr Mann haftet mit 67 % und Sie mit 33 % auf den Bedarf.
Ihr Mann zahlt 348 € und Sie 171 €. Falls Ihr Mann das Kindergeld weiter bezieht, müsste er es zusätzlich in voller Höhe weiterleiten.
Wegen der Details einer Berechnung sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen, ich bin von Ihren Zahlen ausgegangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt