Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie zum Unterhalt gegenüber Ihrer Tochter verpflichtet, solange Sie leistungsfähig sind. Zu Berechnung der Leistungsfähigkeit ist zunächst das bereinigte Nettoeinkommen zu berücksichtigen, dass Sie monatlich erzielen.
Ihre Einkünfte belaufen sich, nach Ihren Angaben, auf etwa 1958,25 €.
Hiervon sind unter Umständen Ausgaben in Abzug zu bringen, wie Fahrtkosten zur Arbeit oder Ausgaben für die Wohnung.
Allerdings sind nicht alle Ausgaben, die Sie aufführen abzugsfähig. Im einzelnen:
- Die PKW-Finanzierung sowie die Kfz-Steuer werden pauschal durch die Fahrtkosten abgerechnet.
- Weiter können Sie nicht die Rechtschutzversicherung für Ihr Haus in Abzug bringen.
- Hinsichtlich des Hauses ist auch die Finanzierung nicht voll abzugsfähig. Hierbei ist zunächst der Wohnwert des Hauses zu ermitteln. Dieser entspricht der Miete, die Sie bei Anmietung zu zahlen hätten. Dieser Wohnwert wird der Zinsbelastung (Tilgung bleibt hiervon unbeachtet) gegenüber gestellt. Die Zinsen können maximal bis zur Höhe des Wohnwertes als Belastung in Abzug gebracht werden. Hiervon sind auch die Kosten für Strom und Müllentsorgung betroffen. Diese können auch nicht separat in Abzug gebracht werden.
- Die Finanzierung der Freiburger Wohnung ist nicht in Abzug zu bringen.
- Die Grundsteuer sowie die Gebäudeversicherung werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Was Sie mit „Wohngeld Stoll&Partner“ meinen ist mir nicht klar.
Aus diesen Gründen müssen Sie davon ausgehen, dass Ihnen ein weit höheres Einkommen unterstellt wird, als Sie selbst berechnet haben. Eine konkrete Aussage hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes kann von hieraus nicht gegeben werden, da zu viele Faktoren in Ihrem Fall zu beachten sind und eine abschließende Berechnung nur bei Durchsicht Ihrer Unterlagen möglich wäre.
Der von Ihrer Lebensgefährtin erwähnte Unterhalt in Höhe von 199,00 € entspricht dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Für den Fall, dass bei Ihnen Leistungsfähigkeit festgestellt wird, müssten Sie diesen Betrag in jedem Fall zahlen.
Weiter ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige beim Minderjährigenunterhalt verpflichtet ist sein Vermögen anzugreifen um den Unterhalt zu sichern. Hierzu gehört zum einen der Verkauf Ihrer Wohnung in Freiburg oder unter Umständen auch der Verkauf Ihres Hauses und der Umzug in eine günstigere Wohnung. Genaueres hierzu kann aber auch erst nach eingehender Prüfung des konkreten Sachverhalts ermittelt werden.
Weiter würde es für Sie keinen Unterschied machen, wenn Ihre Lebensgefährtin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim zuständigen Jugendamt geltend machen würde. In einem solchen Fall ginge der Unterhaltsanspruch auf die Behörde über und Sie müssten an diese zahlen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Mein Ergebnis:
Ich bin vor Gericht gegangen und nach Beschluß musste ich statt ca.210€ nur 170€ Unterhalt bezahlen. Jetzt nach einem Jahr bezahle ich keinen Unterhalt mehr, da meine Ex die Forderungen eingestellt hat, d.h. Sie verzichtet darauf. Wir haben uns so geeinigt und machen halb/halb bei Zahlungen für Kindergarten etc.
Fazit: Es lohnt sich immer zu kämpfen und sich auch mit seiner Ex auf normale Weise zu unterhalten und so auch aussergerichtlich eine Einigung zu finden die für beide Parteien angenehm ist.