Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, Sie schulden der Kindesmutter Betreuungsunterhalt. Dieser ist grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes zu zahlen, kann aber aus kind- oder elternbezogenen Gründen verlängert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 25.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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31515 Wunstorf
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Vielen Dank für die klare Antwort.
In dem Fall dass die Kindsmutter nach einem Jahr wieder der Ausbildung nach geht, muss ich dennoch bis zum 3. Lebensjahr für die Mutter zahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn die Kindesmutter in den ersten drei Jahren des Kindes arbeitet, ist diese Tätigkeit überobligatorisch. Die Unterhaltspflicht besteht dann grundsätzlich fort. Die eigenen Einkünfte der Mutter werden allenfalls teilweise angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel