Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie haben richtig erkannt, dass mit Eintritt der Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Die Eltern haften dann anteilig entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit, § 1606 III BGB
. Dies bedeutet, dass das Kind von jedem Elternteil nur den Teil des Unterhalts verlangen kann, der auf diesen Elternteil entfällt. Ohne die Kenntnis des Einkommens des Vaters kann Ihre Unterhaltspflicht jedoch nicht berechnet werden. Ihre Tochter ist verpflichtet, Ihnen über das Einkommen des Vaters Auskunft zu geben. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB
. Unabhängig davon sind Sie bei einem monatlichen Nettoeinkommen von knapp über 500 Euro nicht leistungsfähig, da Ihnen nicht einmal der Selbstbehalt verbleibt und Sie noch 2 weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind. Man kann hier auch kaum verlangen, dass Sie einer Nebentätigkeit nachgehen. Es spricht somit Vieles dafür, dass der Vater allein für den Unterhalt der Tochter aufkommen muss.
Das Einkommen Ihres neuen Ehemannes wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses Einkommen überdurchschnittlich hoch wäre. In solchen Fällen geht man davon aus, dass Ihr Mann Ihnen Taschengeld schuldet. Dieses wäre dann für den Kindesunterhalt einzusetzen. Zu denken ist in derartigen Fällen auch an eine Absenkung des Selbstbehalts, da sich die Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben meist senken lassen. Es kommt hier jedoch auf den Einzelfall an.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Danke für Ihre schnelle Antwort. Mein Ehemann ist selbständig und der monatliche "Gewinn" liegt bei ca. 1.500 - 2.000 Euro. Ist das als "überdurchschnittlich" hoch zu werten? Vielen Dank und Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, dieses Einkommen ist nicht als überdurchschnittlich hoch zu werten.
Mit freundlichen Grüßen und auch für Sie schöne Feiertage!
Marion Deinzer
Rechtsanwältin