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Unterhalt für behindertes Kind bei Volljährigkeit

19. April 2016 16:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monika Gansel

Zusammenfassung

Muss der Vater einer volljährigen Tochter, die aufgrund einer Schwerbehinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet und Grundsicherung erhält, weiterhin Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich kann ein Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung bestehen, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kind Grundsicherung erhält oder nicht. Etwaige Ansprüche gehen auf den Sozialträger über, der die Grundsicherung leistet. Der Träger wird daher etwaige Ansprüche prüfen und allenfalls beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen.

Guten Tag
Für meine Tochter habe ich bis zur Volländung des 18. Lebensjahres Unterhalt, welcher tituliert ist ,durch ihren Vater erhalten .dieser stellte die Unterhaltszahlung mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein mit dem Hinweis dass meine Tochter da sie keine Ausbildung macht und in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet Grundsicherung erhält . Da der Unterhalt ausblieb stellte meine Tochter Grund Sicherungs Antrag und erhält diese auch .
Muss ihr Vater dennoch aufgrund der Schwerbehinderung meiner Tochter Unterhalt zahlen zusätzlich zur Grundsicherung ?
Mein Exmann und ich haben drei gemeinsame Kinder wobei eines der Kinder bei ihm lebt und die anderen beiden bei mir.
Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Ihre Tochter Grundsicherung erhält, gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter erwerbsunfähig ist und dementsprechend auch in einer Behindertenwerkstatt tätig ist. Grundsätzlich endet die elterliche Sorge mit Erreichen der Volljährigkeit und ggf. dann auch die Unterhaltspflicht. Es kommt dabei jedoch so wie oft auf die konkreten Umstände an.
Nach der obigen Annahme bleibt bei Ihrer Tochter die Unterhaltspflicht jedoch bestehen. Ihr Mann müsste nach wie vor Unterhalt zahlen. Die Ansprüche gehen auf den Sozialträger über, die die Grundsicherung leistet. Dieser wird die Unterhaltsansprüche auch prüfen und dementsprechend geltend machen. Für Ihre Tochter spielt dies im Grunde genommen keine Rolle, würde der Vater direkt an Ihre Tochter den Unterhalt zahlen, wäre diese Leistung selbstverständlich auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2016 | 17:31

Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort
Grundsätzlich sind meine Fragen alle beantworten . Somit spielt die Schwerbehinderung meiner Tochter keine Rolle für einen erhöhten Bedarf neben der Grundsicherung ich las mal etwas von einem Unterhaltsbedarf von 670 € weiß aber nicht mehr wo das stand und war nun mehr der Meinung ,dass mein Exmann diese Summe bis zum Bedarf 670 € aufstocken müsste.
Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2016 | 18:10

Die Höhe des Unterhaltes richtet danach, ob Ihr Kind eine eigene Wohnung hat oder bei Ihnen lebt. Lebt es in einer eigenen Wohnung, beträgt der Unterhaltsanspruch 735,- € seit 2016.

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