Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihre Tochter Grundsicherung erhält, gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter erwerbsunfähig ist und dementsprechend auch in einer Behindertenwerkstatt tätig ist. Grundsätzlich endet die elterliche Sorge mit Erreichen der Volljährigkeit und ggf. dann auch die Unterhaltspflicht. Es kommt dabei jedoch so wie oft auf die konkreten Umstände an.
Nach der obigen Annahme bleibt bei Ihrer Tochter die Unterhaltspflicht jedoch bestehen. Ihr Mann müsste nach wie vor Unterhalt zahlen. Die Ansprüche gehen auf den Sozialträger über, die die Grundsicherung leistet. Dieser wird die Unterhaltsansprüche auch prüfen und dementsprechend geltend machen. Für Ihre Tochter spielt dies im Grunde genommen keine Rolle, würde der Vater direkt an Ihre Tochter den Unterhalt zahlen, wäre diese Leistung selbstverständlich auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort
Grundsätzlich sind meine Fragen alle beantworten . Somit spielt die Schwerbehinderung meiner Tochter keine Rolle für einen erhöhten Bedarf neben der Grundsicherung ich las mal etwas von einem Unterhaltsbedarf von 670 € weiß aber nicht mehr wo das stand und war nun mehr der Meinung ,dass mein Exmann diese Summe bis zum Bedarf 670 € aufstocken müsste.
Gruß
Die Höhe des Unterhaltes richtet danach, ob Ihr Kind eine eigene Wohnung hat oder bei Ihnen lebt. Lebt es in einer eigenen Wohnung, beträgt der Unterhaltsanspruch 735,- € seit 2016.