Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es ist zunächst richtig, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Sie können auch nicht verhindern, dass der Barunterhalt des Vaters direkt an das volljährige Kind gezahlt wird.
Allerdings haben Sie nach § 1612 II S. 1 BGB
das Recht über die Art des Volljährigenunterhalts zu bestimmen. Sie entscheiden auf welche Art Sie dem Kind Unterhalt gewähren, also in bar oder durch Stellung von Unterkunft, Nahrung und Taschengeld. Erforderlich ist nur das Sie auf die Belange des Kindes ausreichende Rücksicht nehmen.
Die Rechtsprechung räumt hier den Eltern aber einen gewissen Spielraum ein. Die Belange des Kindes haben nur in Ausnahmefällen Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der Eltern (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.08 - 9 WF 116/08
-). Sie sind nicht verpflichtet alle Kosten die monatlich entstehen im einzelnen aufzuführen und diese Ihrem Kind "vorzurechnen".
Es reicht aus, wenn Sie den Wohnraum bestimmen und Verpflegung und Taschengeld zur Verfügung stllen, sowie Ihre Leistung im Haushalt und alle anderen Dinge wie Schulkosten. Man muss natürlich im Einzelfall prüfen, wann die Belange des Kindes gewahrt sind und wann nicht mehr.
Ihr Kind hat generell Ihre Entscheidung zu akzeptieren. Sie können dem auch ein Ende setzen, indem Sie Ihren Anteil am Barunterhalt leisten, denn man konkret berechnen müsste und dann eine Kostenbeteiligung für Wohnen und Essen verlangen. Dies wird in der Regel mehr sein als Ihr Haftungsanteil. Sie können das Kind auch "rausschmeissen", dann hat es Anspruch auf Barunterhalt und auf Weiterleitung des Kindesgeldes, wobei der Bedarf dann 670 € beträgt, je nach OLG Bezirk in dem Sie leben.
Auch bei Konflikten, muss das Kind die Entscheidung der Eltern akzeptieren, solange nicht ein völliges tiefgreifendes Zerwürfnis besteht. Dies wäre bei Ihnen sicher noch nicht der Fall.
Sie sind also in der stärkeren Position.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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