Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern eine gute, begabungsbezogene Berufsausbildung (zu einem anerkannten Beruf). Das heißt sie schulden eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.
Hat das Kind eine angemessene Ausbildung erfahren sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet eine weitere Ausbildung zu finanzieren.
Die Unterhaltspflicht endet bei Abbruch der Ausbildung.
Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen ist stets entscheidend in wessen Risikosphäre diese fallen. Der Anspruch auf Unterhalt kann aber auch verwirkt sein wenn der Unterhaltsberechtigte seiner Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft voranzutreiben, nicht nachkommt.
Zu beachten ist, dass der oben genannte Ausbildungsunterhalt auch nur während einer Ausbildung (oder einer angemessenen Überbrückungszeit bis zur Weiterführung der Ausbildung) geschuldet wird.
Ansonsten haben volljährige Kinder die Obliegenheit für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.
Dem Unterhaltsberechtigten steht ein Auskunftsrecht über die Fortschritte bzw. das Betreiben der Ausbildung zu. So ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet auf Verlangen den Ausbildungsstand durch die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenzeugnissen und Scheinen zu dokumentieren. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so steht dem Berechtigten ein Zurückbehaltungsrecht für den Unterhalt der nicht nachgewiesene Zeit zu. Dieser zurückbehaltene Unterhalt muss bei nachträglicher Vorlage der entsprechenden Dokumente jedoch nachträglich ausbezahlt werden.
Fordern Sie Ihr Kind also unter Fristsetzung und Androhung der Zurückbehaltung der Unterhaltsleistungen zur Vorlage der Zeugnisse auf. Kommt der Unterhaltsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so müssen Sie auch nicht weiter zahlen. Mit einer sofortigen Pfändung müssen Sie dann auch nicht rechnen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -