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Unterhalt für uneheliches Kind, dass hauptsächlich im eigenen Haushalt lebt?

| 21. März 2007 23:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:49

Mein zweitgeborener unehelicher Sohn wird im Sommer 16 Jahre alt.
Er wohnt offiziell bei seiner alleine sorgeberechtigten Mutter, die von mir für ihn 316,- Euro monatlich bekommt.
Seit Jahren ist mein Sohn aber ca. 4-5 Tage in der Woche bei mir, hat hier auch ein eigenes Zimmer und verursacht entsprechende zusätzliche Kosten.
Meine Frage: Die häufige und mehrheitliche Anwesenheit meines Sohnes bei mir lässt sich durch Vermieter, Nachbarn, Freunde etc. belegen.
Muss ich eigentlich weiterhin den vollen Unterhalt an seine Mutter leisten, obwohl mein Sohn nur 2, selten auch mal 3 Tage in der Woche bei seiner Mutter ist?

21. März 2007 | 23:24

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zu Ihrer Frage gibt es ein ganz neues BGH-Urteil vom28.02.2007, Az: XII ZR 161/04 :

Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil ist dieser nicht barunterhaltspflichtig. Entscheidend ist hierbei vor allem, wer die Hauptverantwortung für das Kind trägt, aber auch in welchem Umfang sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält.

Wenn der Sohn also nicht nur die meiste Zeit bei Ihnen ist, sondern Sie auch die Hauptverantwortung tragen, besteht überhaupt keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2007 | 16:33

Danke für die Beantwortung, allerdings stellt sich die Frage der Hauptverantwortung als entscheidend heraus:
Mein Sohn ist "nichtehelich" und ich habe kein gemeinsames Sorgerecht. Liegt die HAuptverantwortung für meinen Sohn nicht allein aus dieser Tatsache heraus schon bei seiner Mutter?
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2007 | 19:49

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsprechung behandelt zwar tatsächlich nur Fälle, in denen die Eltern verheiratet waren und gemeinsames Sorgerecht haben. Nachdem beim Begriff „Hauptverantwortung“ aber auf die rein faktischen Verhältnisse abgestellt wird und nicht auf die rechtlichen, kann das keinen Unterschied machen, zumal es sich ja um einen Anspruch des Kindes und nicht um einen Anspruch der Mutter handelt. Maßgeblich ist also, wo der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, wer sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert

Ich gehe daher davon aus, dass Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung erfüllen und daneben überhaupt nicht mehr barunterhaltspflichtig sind.

In jedem Fall kann die Unterhaltszahlung aber reduziert werden BGH, Urteil vom 21.12.2005 Az. XII ZR 126/03 : Wird das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barunterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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