Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben Recht, dass wenn der Ehepartner nicht leistungsfähig ist, müssen Sie in der Erstausbildung Unterhalt zahlen. Das gilt auch für eine schulische Ausbildung. Eigenes Einkommen wird angerechnet.
Das Kindergeld wird dabei ebenso angerechnet wie BAFÖG. BAFÖG ist auch immer vorrangig zu beantragen.
Bei Wohngeld ist es problematischer. Deckt dieses die erhöhten Wohnkosten ab, dann wird es nicht angerechnet, sonst ja.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Kurze Nachfrage: Bafög muss von meinem Sohn zuerst beantragt werden, dann Kindergeld, dann Wohngeld und dann wird die Höhe des Unterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, ist das richtig?
Sind die Eltern der Frau meines Sohnes auch unterhaltspflichtig ihr gegenüber? Die Eltern von ihr leben in Japan und sind Japaner.
Danke und freundlicher Gruss
Ja, zuerst BAFÖG, das ist vorrangig und Kindergeld ja eh, wenn er es bekommt, Wohngeld wird dann für den Restbedarf gezahlt, bedingt sich aber meist gegenseitig mit dem Unterhalt. Die Behörden werden aber dann zu gegebener Zeit ohnehin auf Sie zukommen. Zudem muss er den Unterhalt aktiv einfordern, damit er überhaupt gezahlt werden muss. Dies gilt auch für die Eltern der Frau - nur wenn diese aktiv aufgefordert werden zu zahlen, besteht eine Pflicht.
Wenn Sie den Unterhalt wie viele einfach an der Tabelle ablesen wollen, so ist das falsch. Den Unterhalt kann man konkret anwaltlich berechnen lassen. 80 Prozent derer, die das Geld sparen wollen, zahlen zu viel Unterhalt.