Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Der Unterhaltsanspruch für Sie entsteht 6 Wochen vor der Geburt, der des Kindes mit der Geburt. Entsprechend sollten Sie die Ansprüche geltend machen. Am besten lassen Sie sich vertreten, denn um den Unterhalt genau berechnen zu können, muss wahrscheinlich noch Auskunft über die genauen Einkünfte geltend gemacht werden.
2. Unterstellt, Ihre Zahlen sind zutreffend, es gibt keine weiteren Abzüge und die erhöhten Wohnkosten sind notwendig ergibt sich unter Anrechnung des Kindergeldes ein Unterhaltsanspruch für das Kind von Euro 199 pro Monat.
3. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht gem. § 1615l BGB
für bis zu 3 Jahre, wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Situation dürfte sich ein Unterhaltsanspruch von ca. 175 Euro ergeben.
4. Die Kosten für die Erstausstattung eines Säuglings sind als Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 BGB
neben gezahltem Regelunterhalt zusätzlich zu erstatten. (OLG Oldenburg Beschluss vom 27. April 1999 Az.: 11 WF 161/98
)
5. Unterhalt wird auf das Elterngeld oberhalb des Sockelbetrages angerechnet.
6. Das JA wird im Bereich des Kindesunterhals helfen können. Als Gesamtschau sollte ein Kollege vor Ort aufgesucht werden.
7. Lassen Sie sich unbedingt weiter beraten. Hier ist nur eine überschlägig Einschätzung möglich, die auf Grund leichter Sachverhaltsänderungen ganz anders ausfallen kann. Insbesondere kann hier verbindlich kein Unterhalt berechnet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 16.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch: Die hohen Mietkosten sind nicht notwendig, da dieses Ehepaar in einem sehr großem Haus, auf dem Land zur Miete wohnen. Meinen Erkenntnissen nach ist in seinem Selbstbehalt eine Warmmiete bereits erhalten, müsste die beiden gegebenenfalls in eine günstigere Wohnung umziehen?
Vielen dank für Ihre Antwort! Ihre Ratschläge werde ich wahrnehmen.
Die Frage ist nicht, ob umgezogen werden muss. Es geht vielmehr darum, ob diese Miete vom Einkommen bei der Berechnung abzuziehen ist. Wenn das (wie von Ihnen angenommen) nicht der Fall ist,wird die Miete dann nicht abgezogen, auch wenn Sie tatsächlich gezahlt wird. Somit ist das einzusetzende Einkommen und damit auch die Unterhaltsverpflichtung höher.