Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass zu einer umfangreichen Beratung weitere Informationen erforderlich sind und Sie nach Maßgabe der folgenden Vorgaben eine/n Kollegen/in vor Ort aufsuchen sollten.
1. Das „neue“ Unterhaltsrecht ist noch nicht endgültig verabschiedet. Es befindet sich vor der zweiten und dritten Lesung noch in den Ausschüssen des Bundestages. Daher ist eine verbindliche Bewertung (noch) nicht möglich.
Wesentlicher Punkt soll jedoch die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung sein. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, nach dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau. Darüber hinaus ist vorgesehen, alle Kinder Vorrang beim Unterhalt zu berücksichtigen, die Mütter gemeinsam auf dem zweiten Rang. Auch hierdurch können sich Verschiebungen ergeben.
2. Die Vereinbarung besteht nach wie vor und ist im Wege des Vergleiches offenbar auch vollstreckbar. Wegen der veränderten Umstände sollte der Unterhalt neu berechnet werden. Verändert sich das Ergebnis wesentlich (mehr als 10%), wäre der Titel (=Vergleich) im Wege der gerichtlichen Abänderungsklage anzupassen.
Wie sich die Zahlen genau verändern werden, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beantwortet und errechnet werden.
3. Hier gilt das oben Gesagte. Auf Grund der grundlegend veränderten Umstände könnte eine Abänderung sicherlich in Betracht kommen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Ex-Frau heute noch besteht.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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