Sehr geehrte Fragestellerin,
die Auskunft Ihres Anwalts ist richtig.
Bei einem volljährigen Kind sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihren Einkünften und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts.
Das volljährige Kind wird nur dann dem minderjährigen Kind gleichgestellt (mit der Folge einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung des Vaters) wenn sich das Kind in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Nach Ihrer Schilderung ist dies jedoch nicht der Fall.
Die Tochter muss sich also intensiv (!) um einen Ausbildungsplatz bemühen. Dazu genügt es nicht, wenn sie nur beim Arbeitsamt als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist, sondern sie muss aktiv werden und Bewerbungen schreiben.
Falls sie keinen Ausbidungsplatz findet, muss sie sich ebenso aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen, notfalls um einen 400-Euro-Job, notfalls Zeitungen austragen o.ä., um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Ihr Mann sollte die Tochter dazu auffordern und sich die Bewerbungsbemühungen nachweisen lassen. Wenn die Tochter dem nicht nachkommt, sollten Sie die Unterhaltszahlungen einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 07.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Der Kindesvater hat das ganze letzte Jahr sich mit ihr zusammen Bewerbungen geschrieben. Da die Tochter nicht bei uns lebt, können wir hier nicht weiter aggieren, was die Ab- oder Zusagen betrifft. Die Tochter hat zudem noch einen sehr eifersüchtigen Freund (Afghane), der ihr im letzten Jahr eine von mir besorgte Lehrstelle ausredet hat und jetzt sogar eine weiterführende Schule, da ja dort andere junge Männer sein könnten, die sie kennenlernen kann. Es ist alles verzwickt. Sie wird von ihm so kontrolliert, dass sie erst in den Ferien täglich zu uns kommen kann, wenn er seinen Nachtanruf getätigt hat und Gewissheit hat, dass sie zu Hause ist. Sie nimmt auch hier keinen Rat an, was ihre Zukunft angeht und die Einstellung ihres Freundes dazu.
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist lobenswert, wenn sich Ihr Mann bemüht und der Tochter bei den Bewerbungen hilft. Die rechtliche Konstellation ist allerdings so, dass Ihr Mann und die Tochter (unterhaltsrechtlich!) Gegner sind, d.h. die Tochter möchte Geld und Ihr Mann hat das Recht, von ihr den Nachweis der Bewerbungen und der Absagen zu fordern. Die Tochter muss ihm also diese Unterlagen vorlegen. Wenn sie dies nicht kann und auch ohne vernünftigen Grund eine weitere Schulausbildung ablehnt, dann muss sie selbst sehen, wie sie für ihren Lebensunterhalt aufkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin