Sehr geehrte Ratsuchernde,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes diese wie folgt:
1.Unterhaltsvereinbarungen sind grundsätzlich formlos wirksam, d.h. sie bedürfen keiner notariellen Beurkundung. Es gibt unterhaltsrechtliche Anprüche, die nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden können, das wäre bspweise der Unterhaltsanspruchs Ihres gemeinsamen Kindes. Sähe der Vertrag diesen Punkt vor, wäre dies nicht wirksam und es wäre zu prüfen, ob der Vertrag insgesamt wirksam ist.
2.Ihr Unterhaltsanspruch:
Hinsichtlich Ihres Unterhaltsanspruches ergibt sich dieser aus § 1615 l BGB
.
§ 1615 l Abs. 1 BGB
gibt Ihnen zur Zeit einen Unterhaltsanspruch für die Zeit von sechs Wochen vor bis zu acht Wochen nach der Geburt. Ferner besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB
für die Zeit von vier Monaten vor und bis drei Jahren nach der Entbindung. Voraussetzung für den längeren Unterhalt ist jedoch, dass Sie infolge einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit außer Stande ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen, oder dass von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Wie Sie bereits erwähnten, wird diese Befristigung auf 3 Jahre nocheinmal durchbrochen. Das Gesetz geht davon aus, dass eine weitere Unterhaltsverpflichtung bestehen kann, es hinsichtlich der Belange des Kindes grob "unbillig" wäre. In der Regel sind damit Extremfälle gemeint, wie Behinderungen des Kindes oder notwendige Langzeittherapien, aber auch bei längerer notwendiger Eingewöhnungszeit des Kindes im Kindergarten. Betreuungsschwierigkeiten finden idR keine Rücksicht.
Die Frage der Unbilligkeit ist jedoch stets ein Einzelfall, der im Rechtsstreit durch das Gericht zu entscheiden wäre.
Inwieweit sich ein weiterer Anspruch aus Ihrer formulierten Unterhaltsvereinbarung ergeben kann, hängt von dem Vertrag ab und läßt sich ohne Einsichtnahme nicht verbindlich sagen. Grundsätzlich ist das möglich, hängt aber von dem Vertrag im Ganzen ab.
Der von Ihnen erfragte Aufstockungsunterhalt stellt leider einen nachehelichen Unterhaltsanspruch dar, § 1573 II BGB
. Auch im Rahmen des neues Unterhaltsrechtes ab 01.07.07 ist leider die Situation für kinderbetreuende nichteheliche Mütter/Väter nicht viel besser. Allerdings gibt es im neuen Unterhaltsrecht eine Änderung des nachehelichen Unterhaltsanspruches, so dass es sein kann, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner an seine geschiedene Frau eventuell keine Unterhaltszahlungen mehr leisten muss und ihm daher ein höheres bereinigtes Einkommen zur Verfügung steht. Dies sollten Sie im Rahmen seiner Darlegung zu seinen Einkünften entnehmen können.
3.Unterhaltsanspruch Ihres Kindes:
Ihr Kind steht mit seinem Unterhaltsanspruch im gleichen Rang mit den anderen Kindern Ihres ehemaligen Lebensgefährten. Was Sie beschreiben, sind die Auswirkungen des unterschiedlichen Rangverhältnissses im Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt der nichtehelichen Lebenspartnerin. Dies ist aber für den tatsächlichen Kindesunterhalt nicht relevant, denn beide Kinder stehen gleich und im 1. Rang, d.h. Beide Kinder erhalten entsprechend ihres Alters auf derselben Grundlage der Leistungsfähigkeit Ihres ehemaligen Lebensgefährten ihren Unterhalt. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, bzw. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bundeseinheitlich nach Gesetz.
4.Unterhaltsberechnung: Ihr Unterhalt ergibt sich aus Ihrer eigenen Lebensstellung, jedoch ein Minimum von 770,00 €(west). Eine eventuelles eigenes Einkommen von Ihnen wirkt bedarfsmindernd, darunter fallen nicht Erziehungsgeld, ALG II/ Sozialgeld. Ob Ihr ehemaliger Lebensgefährte zu zahlen hat, richtet sich nach seinem Einkommen. Dieses ist zu "bereinigen", d.h.
Sein Bruttoeinkommen abzüglich, Steuer, Sozialabgaben/Vorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, eventueller Schulden, Unterhaltszahlungen an seine ehelichen und ehelichen Kinder (gleicher Rang), andere Unterhaltsberechtige vor Ihnen, zzgl. Erstattungen und schließlich abzüglich eines angemessenen Selbstbehaltes (995,00 ─€ West). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Ihr Lebenspartner hat über seine Einkünfte und Ausgaben auch als Selbständiger Auskunft zu geben. Dieser Auskunftsanspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar. Eventuelle bewußte Falschauskünfte sind strafrechtlich zu bewerten.
5.Wie Sie bereits festgestellt haben, besteht ein Anspruch auf Ausgleich des während der Partnerschaft erwirtschafteten Zugewinns gegenüber dem Partner leider nicht. Das gemeinsame Wirtschaften wie Urlaubsreisen und wechselseitige Zuwendungen werden bei Ende der Partnerschaft nicht ausgeglichen, da dies zum "Wesen" der nichtehelichen Lebenspartnerschaft gehört. Nur in Ausnahmefällen können über das normale Maß hinausgehende Zuwendungen aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zurückverlangt werden (zB Übertragung von Hauseigentum etc.) Auch das ist eine Frage des Einzelfalles, außer Sie haben bereits zuvor eine, am besten schriftliche, Regelung dazu getroffen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben konnte.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Hinsichtlich der genauen Berechnung, Durchsicht Ihrer Unterlagen, insbesondere der Unterhaltsvereinbarung und schließlich Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehle ich Ihnen, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen oder stehe Ihnen selbst dazu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hübsch, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mir ist noch nicht klar, was man generell juristisch unter "Gleichbehandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern" versteht bzw. welche Lebensbereiche damit gemeint sind? Sie schreiben, welche Beträge normalerweise vor Unterhaltsberechnung vom Einkommen eines Selbstständigen abgezogen werden.Hierzu gehören Schulden, die oft absichtilich hoch gehalten werden können, um die Unterhaltslast zu mindern.Ist das vor Gericht relevant? Kann ein unverhältnism. teures Auto (mit hohen Haltungskosten)bei Selbsständigen u.U. beanstandet werden oder als geldwerter Vorteil verrechnet werden? Danke!!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Eheliche und nicht eheliche Kinder stehen in der Rangordnung der Unterhaltsansprüche gleich, d.h. dass ihren Ansprüchen (ein älteres Kind erhält aufgrund höheren Bedarfs mehr Unterhalt als ein jüngeres Kind) wird dasselbe bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen zugrundgelegt, aus dem die Ansprüche geschöpft werden können.
Hinsichtlich der Überprüfung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind im Falle des STreites alle Angaben des Unterhaltsverpflichteten durch Belege nachzuweisen. Die Gerichte sind gehalten, diese zu fordern und im Falle des Verdachtes der Falschangabe, sich notfalls auch Informationen über Dritte zu einzuholen. Im übrigen ist die von Ihnen beschriebene Situation auch strafrechtlich zu bewerten.
Hinsichtlich des Kfz könnte zu prüfen sein, ob in diesem eine Kapitalbildung zu sehen ist und damit nicht als Abzug geltend gemacht werden kann. Dies hängt allerdings von der tatsächlichen Verwendung und Verwendungszweck des Wagens ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen insoweit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg in Ihnen Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch