Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Dem Grunde nach scheinen Sie im Rahmen der Vereinbarungen nicht auf Ihren Unterhalt verzichtet zu haben. Das ist gut! Allerdings kommt hier ein unterhaltsrechtlicher Verwirkungstatbestand der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ in Betracht. Wenn diese nämlich vorliegt, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Partners. (vgl. zu den Fallgruppen BGH FamRZ 1989, 487
, 490, 491; 1995, 540
ff.).
Die erste Möglichkeit ist, dass die Frau in einer Unterhaltsgemeinschaft mit einem
neuen Partner lebt. Dies ist tatsächlich anzunehmen, wenn die Partner längere Zeit gemeinsam wirtschaften und die Bedürftige (als Hausfrau) in der neuen Gemeinschaft (per Familienunterhalt) ihr Auskommen hat.
Oder die beiden sehen trotz des Zusammenlebens und Heiratswunsches nur von einer Heirat ab, um den Unterhaltsverpflichteten nicht zu entlasten (dies ist quasi
kaum beweisbar).
Ferner kommt eine Verwirkung auch in Betracht, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten ist. Dabei wird von der herrschenden Rechtsprechung allerdings eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren vorausgesetzt - wo die Unterhaltsberechtigte
und der neue Partner (um von einer nicht-bzw. eheähnlichen LG sprechen zu können) nach außen hin das Bild einer gefestigten Partnerschaft abgeben müssen.
Indizien dafür sind ein gemeinsames räumliches Zusammenleben, ein gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Freunde, Urlaube, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern etc. (vgl. dazu umfassend auch BGH FamRZ 1997, 671
; 1989, 481
).
Weitere Rechtsprechung dazu:
Eheähnliche Verfestigung der nichtehelichen
Beziehung nach zwei bis drei Jahren - Führt eine geschiedene Ehefrau seit mehr als zwei Jahren eine neue Beziehung und hat sie von ihrem neuen Partner ein Kind empfangen, kann dieses den Schluss rechtfertigen, dass die neue Beziehung
eheähnlich gefestigt ist. Dieses gilt auch dann, wenn die neuen Partner in getrennten Wohnungen leben, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.08.2004
Verwirkung des Geschiedenenunterhalts nach 18 Monaten bei eheähnlichem Zusammenleben - Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies
auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 01.03.2004.
Ich gehe davon aus, dass bei lebensnaher Betrachtung eine entsprechende (Unterhalts)gemeinschaft vorliegt und Sie daher keineswegs mehr Ansprüche auf Unterhalt haben. Zwar leben Sie nur ein Jahr nach der Scheidung zusammen; allerdings liegen die Gesamtumstände vielmehr so, dass eine verfestigte Beziehung mit dem Freund nach Ihrer Schilderung seit 2004 anzunehmen ist.
Ich kann Ihnen aber nur dringend anraten, sich mit Ihrem genauen Fall an einen Kollegen Ihres Vertrauens in Ihrem Sprengel zu wenden, der die Linien des dortigen Amtsgerichtes / Oberlandesgerichts kennt. In diesem Bereich verbleibt immens viel Spielraum für den Richter im Einzelfall und kann im Rahmen dieser Anfrage nicht abschließend beantwortet werden.
Natürlich wäre, dies ist noch zu ergänzen, dass der Unterhaltsschuldner für die genauen Umstände beweispflichtig ist.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Diese Antwort ist vom 08.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst vielen Dank für dir Beantwortung.
Ich möchte jedoch nochmals nachfragen, ob die Tatsache, daß die jüngste Tochter gerade erst 5 Jahre ein Grund für Unterhaltszahlungen ist.Mein Lebenspartner kommt für sich und seine Töchter auf, ich für meine Töchter und mich.
Vor der Trennung war mein Exmann Ingenieur und unser Lebensstandard war viel höher als meiner jetzt.
Danke für Ihre Nachfrage. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft pp. auch trotz der finanziellen Situation keinen Unterhalt beanspruchen. Das ist leider dann Sache des neuen Partners, Leistungsfähigkeit hin oder her. Der alte Lebensstandard endet eben, wenn bewusst eine neue, eheähnliche Bindung eingegangen wird. Allerdings ist natürlich ein gewisser Begründungsaufwand für den Unterhaltsschuldner gegeben, sodass Sie doch sich hilfsweise auf die Argumentation zurückfallen lassen können, erst ein Jahr locker zusammen zu leben und er vortragen soll, inwieweit dadurch ein Ausschluss des Unterhalts gerechtfertigt sein soll. Leider sind die Übergänge hier fließend und ich rate dringend, einen Kollegen vor Ort nochmals konkret zu befragen. Die Zeitfrage ist aber zu Lasten der Enge der Bindung, das ist die Tendenz in der Rechtsprechung, nachrangig.
Es tut mir leid, dass ich keinen positiveren Bescheid geben kann.