Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für mich stellt sich zunächst einmal die Frage wie Sie konkret "gemobbt" wurden.
Davon kann abhängen, ob z.B. eine Straftat vorliegt, aber auch, ob Schmerzensgeld verlangt werden kann.
Da mir dies nicht klar ist, beantworte ich die Frage ganz allgemein.
Rechtlich relevantes Mobbing liegt nicht schon dann vor, wenn es zu geringfügigen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten kommt. Allgemein übliches Verhalten ist hinzunehmen.
Anspruchsgrundlage für Mobbing ist § 823 BGB, ggf. aus Vertrag auch § 280 BGB.
Der Arbeitgeber ist wegen seiner Fürsorgepflicht zum Eingreifen verpflichtet. Es kommen präventive (vorbeugende) oder repressive (z.B. gegen Arbeitskollegen gerichtete Maßnahmen wie Abmahnungen bis hin zu Kündigungen) in Betracht.
Dem Gemobbten kann ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung zustehen (vgl. BAG, Urt vom 23.01.2007 - 9 AZR 557/06, FA 2007, 239).
Das Verhalten Dritter (insbesondere auch Vorgesetzte) muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.
Ein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld setzt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.
Wenn eine solche vorliegt, kommt auch ein Anspruch auf Unterlassung in Betracht.
Voraussetzung für jeden Anspruch ist, dass man Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder diesem zurechenbaren Arbeitskollegen belegen kann. Hierfür liegt die Beweispflicht beim Arbeitnehmer.
Ich sehe eine klare Rechtslage zu Ihren Gunsten und empfehle den Gang zum Anwalt.
Probleme sehe ich allenfalls in der Beweissituation, wenn niemand die Bereitschaft zur Aussage signalisiert, allerdings kann sich diese "Bereitschaft" auch ganz schnell ändern, sobald eine gerichtliche Vorladung zur Vernehmung als Zeuge vorliegt.
Jedenfalls dürften Sie hier eine Verhandlungsmasse haben, um im Fall eines Aufhebungsvertrages eines ordentliche Abfindung herauszuschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Herwig Schöffler
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