Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt sog. „Kurzarbeit“ einzuführen. Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebsübliche Normalarbeitszeit unter Entgeltminderung vorübergehend für einen Betrieb oder den Teil eines Betriebes verkürzt wird.
Die Kurzarbeit bedarf für ihre Einführung einer Rechtsgrundlage. Diese kann durchaus arbeitsvertraglich geschaffen werden.
Bei der Ausgestaltung Ihres Arbeitsvertrages bleibt es jedoch fraglich, wie die vertragliche Grundlage der Kurzarbeit geregelt werden sollte. Da Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist, in Zeiten schlechter Auftragslage Ihre Mitarbeiter(innen) nicht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen zu müssen, wäre es zu überdenken, ob es sinnvoll ist, eine zeitliche Begrenzung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
2. Wie Sie richtig erkannt haben, darf die werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG
acht Stunden nicht überschreiten. Zwar kann die werktägliche Arbeitszeit bis zu zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Ausgleich der verlängerten Arbeitszeit auf einen 8-Stunden-Durchschnitt im vom ArbZG bestimmten Ausgleichszeitraum stattfindet. Dieser kann 6 Kalendermonate oder 24 Wochen betragen. Das bedeutet, dass die Durchschnittsarbeitszeit in diesem Zeitraum 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten darf, für geleistete Mehrarbeit mithin ein Ausgleich zu schaffen ist. Eine durchgehende „42,5-Stunden-Woche“ ist daher nicht möglich.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.
Durch Hinzufügen und Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Einschätzung völlig gegenteilig ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. Elster,
hier liegt der Fall ja so, dass mein Arbeitnehmer nun unbedingt 42,5 Stunden pro Woche arbeiten will, weil er mehr Geld verdienen will.
Ich hätte kein Problem damit,wenn er nur 40 Stunden die Woche arbeiten würde.
Wenn er nun von Montag bis Freitag jeden Tag 8 Stunden arbeitet und wir im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass er Samstag 2,25 Stunden arbeitet, würde er die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag auch nicht überschritten.
Gibt es Bestimmungen, die die Arbeit an 6 Tagen in der Woche verbieten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage kann ich unter Einbeziehung der neuen Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Ich bitte Sie zu beachten, dass ich bei der Beantwortung der ursprünglichen Frage von einer 5-Tage-Woche ausgegangen bin.
Wie bereits dargestellt, ist die Arbeitszeit mit Ausnahmeregelungen in § 3 ArbZG
geregelt. Dabei geht der Gesetzgeber von einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag (maximal 10 Stunden) und wöchentlich 48 Stunden aus (max. 60 Stunden, jeweils mit dem bereits erwähnten Ausgleich innerhalb einer bestimmten Zeit). Wie sich hieraus ermitteln lässt, ist als Grundlage eine 6-Tage-Woche (inkl. Samstag) anzusetzen.
Eine Bestimmung, welche die Arbeit an 6 Tagen in der Woche verbietet, ist in einem Fall wie dem vorliegenden damit nicht ersichtlich und eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung möglich.
Bei 6 Arbeitstagen pro Woche ist eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden ohne Ausgleich möglich, soweit eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt