Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie in Deutschland eine Wohnung beibehalten und somit hier einen Wohnsitz haben, bleiben Sie hier grundsätzlich "unbeschränkt steuerpflichtig". Da Sie auch in der Schweiz einen Wohnsitz nehmen und dort arbeiten, werden Sie auch dort steuerpflichtig. Diesen Konflikt löst das Abkommen zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, kurz DBA genannt.
Nach Art. 15 DBA steht dem Staat, in dem Sie die Tätigkeit ausüben, das Besteuerungsrecht zu. Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist.
Nur wenn Sie durch eine sogenannte "Entsendung" durch Ihren deutschen Arbeitgeber in der Schweiz tätig werden und weniger als 183 Tage in der Schweiz tätig sind, bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (Art. 15 Abs. 2 DBA). Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie, dies im Rahmen der Nachfrage zu klären.
Im Jahr 2011 halten Sie sich zwar nur wenige Wochen in der Schweiz zur Arbeitsausübung auf. Dennoch hat Deutschland kein Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist.
Die Einkünfte aus der Schweiz 2011 erklären Sie dann in der deutschen Einkommensteuererklärung 2011 in der Anlage N auf der ersten Seite unter den "steuerfreien Einnahmen nach DBA". Diese Einkünfte wirken sich dann nur im Rahmen des sogenannten "Progressionsvorbehalts" aus. Sie werden nicht voll versteuer, sondern erhöhen lediglich den Steuertarif.
Nur wenn Sie in Deutschland tätig werden, steht Deutschland insoweit das Besteuerungsrecht zu, Sie müssen für 2011 und die Folgejahre mit Nachfragen rechnen.
Sie müssen sich daher wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hier nicht abmelden. Die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz versteuern Sie nur dort.
In Deutschland versteuern Sie dann weiter die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder andere Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat.
Sie können daher hier die Wohnung beibehalten. Sollten Sie längere Zeit in der Schweiz leben, so werden Sie auch eine Ummeldung für den Pkw vornehmen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Marlies Zerban
DBA Schweiz
Art. 15 [Unselbständige Arbeit]
(1) [1] 1 Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2 Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) 1 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige
Sehr geehrte Frau Zerban,
haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe zu folgendem Abschnitt eine Nachfrage:
"(...)Ist es richtig, dass ich mich in Deutschland abmelden, in der Schweiz anmelden muss und die Wohnung weiterhin behalten kann? Kann mein Name am Briefkasten bleiben, ohne das mir das Finanzamt unterstellt, ich lebe überwiegend in Deutschland? Oder ist die bessere Alternative, dass ich meinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlege und als Zweitwohnsitz Deutschland bleibt? Dann könnte ich neben der Wohnung auch mein Auto weiterhin mit deutschem Kennzeichen fahren und müsste es nicht ummelden? (...)"
Ich möchte mich in Deutschland abmelden und zur Arbeitsaufnahme bei meinem schweizer Arbeitgeber länger als 18 Monate in der Schweiz aufhalten. Kann ich unter dieser Voraussetzung meine Eigentumswohnung behalten, leer stehen lassen (inkl. meinem Namen am Briefkasten) oder würden Sie mir von diesem "Modell" eher abraten?
Danke für die erneute Beantwortung meiner Frage und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
da auch ohne Abmeldung keine Steuerpflicht in Deutschland bei ausschließlicher Tätigkeit in der Schweiz besteht, habe ich keine Bedenken, wenn Sie sich hier abmelden und die Wohnung leer stehen lassen.
Wenn Sie die Wohnung hier jederzeit nutzen können, haben Sie hier dennoch einen Wohnsitz, unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin