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Diese Antwort ist vom 21.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Gehalt für Januar 2012 und Februar 2012
Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird nach Art 15 DBA-Schweiz grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat (Deutschland) zugewiesen.
Dem Ansässigkeitsstaat (Schweiz) verbleibt das Besteuerungsrecht nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres (2012) im Tätigkeitsstaat (Deutschland) aufhält UND die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden.
Dementsprechend müssen Sie die beiden Gehaltszahlungen in Deutschland versteuern.
2.) Abfindung im März 2012
Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF v. 25.03.2010, BStBl 2010 I S. 268) darauf an, welchen Charakter die Abfindung hat:
Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen – z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden –, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 DBA-Schweiz dem Wohnsitzstaat (Schweiz) zu.
Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird.
Sofern es sich also um eine „normale" Abfindung handelt, ist diese in Deutschland zu versteuern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Rückfrage vom Fragesteller
22.09.2011 | 11:44
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die "Ansicht" der finanzverwaltung wurde durch ein Urteil BFH ( Urteil vom 2.9.2009, I R90/08, DB2009 S. 2414 und I R 11/08, DB 2009 S.6)
geprüft, mit dem Ergebnis das eine ausreichende Rechtsgrundlage für entsprechende Bescheide gegen Steuerpflichtige nicht gegeben sei, weil sie weder in dem vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren in deutsches inerstaatliches Recht transformiert wurde, noch auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Verordnungsermächtigung beruhen.
Aus diesen Gründen rein verwaltungsinterne Regelungen ohne rechtliche Bindungswirkung für Steuerpflichtige und Gerichte sind.
Nun meine Nachfrage.
Wurde diesbezüglich eine solche Vereinbarung in deutsches Recht oder im DBA zwischen Schweiz und Deutschland aufgenommen?
und wenn "nein", kann man sich auf dieses Gerichtsurteil berufen um die Abfindung trotz Abstimmung der Verwaltungsbehörden in der Schweiz zu versteuern?
vielen Dank im vorraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.09.2011 | 12:07
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen zitierte BFH-Entscheidung ist auf Ihren Fall leider nicht übertragbar, da es dort um die Anwendung des DBA-Belgien ging.
Ja, die beschriebene Vereinbarung wurde ins deutsche Recht aufgenommen, denn mit der Konsultationsvereinbarung vom 17.03.2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 ergänzt worden und in der von mir beschriebenen Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Internationales__Steuerrecht/Staatenbezogene__Informationen/Schweiz/010.html
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
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