Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Beauftragung und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Zu Ihrer Anfrage möchte ich gern unter Berücksichtigung der Sachverhaltsangaben und des Einsatzes wie folgt Stellung beziehen:
Zu Ihren Fragen:
1.) ist es richtig, dass weder das Gehalt aus CH noch Elterngeld "nachbesteuert" werden, sondern beides nur hinzuaddiert wird um den Steuersatz für den Verdienst aus D neu festzulegen?
(Schlimmstenfalls also ein Steuersatz von 40/50% auf die 1220 EUR?)
Ja, die ausländischen Einkünfte bis zum Zuzug nach Deutschland sind sog. Progressionseinkünfte, die nur zur Berechnung des Steuersatzes relevant werden. Bei teilweiser unbeschränkter Steuerpflicht muss dies in der Jahressteuererklärung für das Zuzugsjahr ebenfalls nach deutschen Maßstäben ermittelt und erklärt werden.
Auch Elterngeld sind hier Progressionseinkünfte.
2.) Mindere ich mit der Angabe von Spenden, Werbungskosten, aussergew. Belastungen (natürlich nur in der 2. Jahreshälfte in D angefallene) den in D zu versteuernde Verdienst (1220 EUR) oder bezieht sich das wiederum auf das Jahreseinkommen (ca 60.000 EUR)? Bsp. Ausgaben f. Krankheit: wären bezogen auf 1220 EUR schnell bei 7%, bezogen auf 60.000 EUR müsste ich mir die Mühe nicht machen...)
Werbungskosten, bezogen auf die deutschen Einkünfte, mindern das inländische zu versteuernde Einkommen.
Ob Sie außergewöhnliche Belastungen abziehen können, hängt rechnerisch zunächst von Ihrer individuell ermittelten "zumutbaren Belastung" ab. Ist dies erfüllt, kann auf Antrag der Teil der Aufwendungen, der die dem Stpfl. zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Spenden werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen, soweit gesetzlich vorgesehen.
3.) Wenn es bei Euch heisst: "...gemäß DBA steuerfreie Arbeitslohn..." meint Ihr damit: gilt in D jetzt als steuerfrei (weil ja im Ausland schon Steuern gezahlt)? Vgl Anlage N Ziffer 22. Oder wirklich steuerfrei erhaltener Arbeitslohn (das würde meinen Fall nicht treffen...)
Nach DBA steuerfreier Arbeitslohn heißt hier, dass Deutschland dies nach dem DBA-Methodenartikel freistellt, weil der andere Staat das Besteuerungsrecht ausüben darf.
Hier ist es mE aber bereits gar keine DBA Konstellation, da Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat vor dem Umzug (=Schweiz) und nach dem Umzug (=Deutschland) im jeweils selben Land sind.
4.) Welche Anlagen der St.Erklärung MUSS ich ausfüllen (N, N-AUS...?) welche KANN oder sollte ich zusätzlich ausfüllen? WA-Est oder auch AUS?
Anlage N für die inländischen Einkünfte, Anlage WA für die ausländischen Progressionseinkünfte.
5.) Macht es in meinem Falls Sinn, die ausländische Steuer auf die dt. Einkommenssteuer anrechnen zu lassen?
Dies ist hier in der deutschen Veranlagung nicht vorgesehen, da keine Doppelbesteuerung vorliegt. Zudem sähe das DBA nicht Anrechnungs- sondern Freistellungsmethode vor.
Ich hoffe, alle wichtigen Punkte mit o.g. Ausführungen abgedeckt zu haben. Ansonsten benutzen Sie bei unklarheiten zu Ihrer ausgangsfrage bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Gern kann ich Sie im Rahmen einer entsprechenden Mandatierung auch bei der Erstellung der deutschen Steuererklärung über meine Steuerberatungsgesellschaft unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
RA/StB