Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider stecken Sie in der Tat in einer Zwickmühle. Nach der Rechtsprechung des BAG 9 AZR 686/05
wäre ein Antrag mit einer befristeten Verringerung unwirksam.
Wählen Sie den unbefristeten Antrag haben Sie das Problem zu Ihrer ursprünglichen Wochenstundenzahl wieder beschäftigt zu werden. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch haben Sie nicht.
Sie haben daher m.E. folgende Möglichkeiten: Sie stellen dem Antrag in dem Wissen, dass dieser den Voraussetzungen des § 8 TzBfG
nicht genügt und warten ab, wie Ihr Arbeitgeber reagiert. Haben Sie bis 3 Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit keine Genehmigung oder Zusage, sollten Sie sich überlegen, ob Sie das Risiko eines unbefristeten Antrags eingehen wollen.
Alternativ können Sie natürlich versuchen, eine befristete Änderung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Gegebenenfalls stimmt Ihr Arbeitgeber zu.
Sollte Ihr Arbeitgeber nicht zustimmten, sehe ich nur die Möglichkeit, einen unbefristeten Antrag zu stellen. Die bestehenden Risiken können Sie in dem Fall nicht verhindern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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BAG Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 686/05
Leitsatz
Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, so liegt kein wirksames Verringerungsverlangen iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG
vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG
auslöst.
Orientierungssatz
1. § 8 Abs. 1, Abs. 4 TzBfG
regelt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer unbefristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
2. Verlangt der Arbeitnehmer stattdessen die Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit, ist das kein Antrag iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 TzBfG
. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er diesen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages annimmt oder ablehnt.
3. Hat ein Arbeitnehmer die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, so ist ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dieser Antrag regelmäßig nicht entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit begehrt.
4. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht frist- und formgerecht ab, so tritt nicht die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG
ein.
Danke für die schnelle und konstruktive Antwort!
Nur - nachdem die Theorie geklärt ist, wie kann es jetzt in der Praxis weitergehen? Für eine Besprechung mit dem AG noch VOR Antragseinreichung ist leider nicht mehr genug Zeit vorhanden.
Was halten Sie davon, wenn ich den Antrag befristet stelle, hilfsweise (!) unbefristet?
Oder wie sonst sollte/könnte ich Ihrer Meinung nach vorgehen, um das beste herauszuholen?
Danke!
s.u.
Sehr geehrter Fragesteller,
den Antrag hilfsweise unbefristet zu stellen, wird nicht helfen. Unabhängig davon, ob der Antrag in dieser Form überhaupt zulässig ist, ist davon auszugehen, dass die Bedingung für den hilfsweisen Antrag vorliegt. Rein faktisch wäre dies dann also als unbefristeter Antrag mit den bekannten Problemen zu behandeln.
Unter der Voraussetzung, dass Sie Ihre Teilzeittätigkeit ggfls. um einen Monat verschieben können, würde ich entweder vorab eine Einigung versuchen oder das Risiko eines befristeten Antrags eingehen. Sind Sie auf einen pünktlichen Beginn Ihrer Teilzeit angewiesen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeite, einen unbefristeten Antrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt