Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zur Vollzeit:
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
Diese Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz hilft hier allein nicht weiter.
Da aber vorher keine Vollzeit gearbeitet wurde, kann nach meiner ersten Einschätzung nur die Teilzeit beansprucht werden.
Dieses entspricht einer ergänzenden Vertragsauslegnung.
2.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, weshalb es auf besonderes Interesse zunächst nicht ankommt.
Aber:
Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist daher nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Dieses wäre hier gesondert zu prüfen.
3.
Das TzBfG bestimmt dazu:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich zu ermöglichen.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer gelten unabhängig davon bei der Arbeitszeitverkürzung besondere Regeln.
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
In meiner ersten Frage wollte ich wissen, ob nach dem Auslaufen der befristeten (neuen) Teilzeitvereinbarung (25 Stunden), die jetztige Teilzeitvereinbarung (32 Stunden)automatisch wieder in Kraft tritt, oder der Mitarbeiter Vollzeit arbeiten muß.
Hierzu schreiben Sie:
Da aber vorher keine Vollzeit gearbeitet wurde, kann nach meiner ersten Einschätzung nur die Teilzeit beansprucht werden.
Dieses entspricht einer ergänzenden Vertragsauslegnung.
Bedeuted das, daß der Mitarbeiter durch die Unterschrift kein Risiko eingeht nach Ablauf der befristeten Vereinbarung wieder Vollzeit arbeiten zu müssen?
Was ist mit "ergänzenden Vertragsauslegung" gemeint - heißt das daß die Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, Vollzeitarbeit kann aller Voraussicht nach nicht verlangt und beansprucht werden, was eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt.
Letzteres bedeutet, dass bei der Auslegung eines Vertrages, der zu einzelnen wesentlichen Punkten keine Vereinbarungen enthält, diese Lücken durch Ergänzung des Vertragsinhalts geschlossen werden können.
Dabei ist vom vorhandenen Vertragsinhalt auszugehen - der darin zum Ausdruck gekommene Parteiwille ist zu ermitteln. Sinn und Zweck des Vertrages sowie die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt