Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Vorweg ist anzumerken, dass das Ihnen vorliegende Angebot des Arbeitgebers keine Regelung im Sinne des TzBfG darstellt, sondern rechtlich gesehen ein Angebot auf Aufhebung des bisherigen und Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages darstellt. Sie sollten dies bei allen weiteren Überlegungen im Auge behalten. Ein solches Vorgehen würde Ihnen u.U. ganz erhebliche Nachteile und Rechtsverluste bringen.
Im Einzelnen:
zu 1:)
Nein, das TzBfG schreibt eine solche Lösung nicht vor. Vielmehr ist nach § 8 Abs 3 TzBfG
eine einverständliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu suchen.
zu 2:)
Die Befristungsregelungen in § 14 TzBfG
beziehen sich auf neu abzuschließende Verträge. Eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet abgeschlossenen Verträgen wäre eine Vertragsänderung, die nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich wäre. Hier scheint der Arbeitgeber sich tatsächlich die Möglichkeit schaffen zu wollen, Sie auf billige Art nach einem Jahr loszuwerden.
zu 3:)
Diese Haltung des Arbeitgebers bekräftigt nur den Verdacht. Natürlich ist es ihm möglich, in einer Vereinbarung mit Ihnen, den Vertrag dergestalt abzuändern, dass für ein Jahr (oder auch einen anderen Zeitraum) die Arbeitszeit reduziert und danach der Vertrag mit seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit weiterläuft. Dass er dies ablehnt, zeigt eigentlich deutlich seine Intention.
zu 4:)
Nach § 8 Abs. 5 TzBfG
gilt die von Ihnen gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt hat. Hat er schriftlich abgelehnt, gilt der bisherige Vertrag weiter.
zu 5:)
Nach § 8 Abs. 6 TzBfG
gilt eine Sperrzeit von 2 Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Zu 6:)
Diese Frage kann abschließend nicht beantwortet werden. Sofern für die Versetzung betriebliche Gründe vorlagen, wird es kaum möglich sein, dies rückgängig zu machen. Lediglich dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Ihre Zustimmung nur und ausschließlich unter der von Ihnen geschilderten Bedingung erfolgte, beständen Chancen. Da Sie aber selber sagen, es sei nur mündlich besprochen, und sich der neue Vorgesetzte schon jetzt daran nicht mehr erinnern kann, schätze ich Ihre Aussichten in dieser Frage sehr schlecht ein.
Sie sollten sich bei der Frage, ob Sie das Angebot annehmen, darüber im Klaren sein, dass hier augenscheinlich versucht wird, Ihre bisherige recht gute vertragliche Position zu Lasten eines Neuvertrages, verbunden mit Rechtsverlusten und behaftet mit allen Risiken wie Probezeit und Befristung, einzutauschen.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Guten Tag Herr RA,
vielen Dank für Ihre sehr rasche Antwort.
Auf Ihre Antwort zu Frage 4 habe ich noch eine NACHFRAGE.
Habe ich das richtig verstanden, daß das mir vorgelegte Angebot meines Arbeitgebers nicht als Antwort auf meinen Antrag auf Redzuzierung der Arbeitszeit zu verstehen ist und ich es einfach ablehnen kann, und wenn er sich dann innerhalb der Frist zu meinen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nicht schriftlich äußert, automatisch die von mir beantragte Reduzierung zum Tragen kommt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Guten Tag Herr RA,
vielen Dank für Ihre sehr rasche Antwort.
Auf Ihre Antwort zu Frage 4 habe ich noch eine NACHFRAGE.
Habe ich das richtig verstanden, daß das mir vorgelegte Angebot meines Arbeitgebers nicht als Antwort auf meinen Antrag auf Redzuzierung der Arbeitszeit zu verstehen ist und ich es einfach ablehnen kann, und wenn er sich dann innerhalb der Frist zu meinen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nicht schriftlich äußert, automatisch die von mir beantragte Reduzierung zum Tragen kommt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Guten Tag,
um Ihre Nachfrage sachgerecht beantworten zu können, muss ich den genauen Wortlaut des Schreibens kennen. Wenn darin ausdrücklich oder sinngemäß eine Ablehnung Ihres Antrages enthalten ist, würde es bei der bisherigen Regelung verbleiben.
Sollte aber Ihr Antrag nicht schriftlich abgelehnt worden sein, was natürlich genau zu prüfen sein dürfte, wäre die von Ihnen beantragte Reduzierung gültig.
Für weitergehende Unterstützung, auch am Wochenende, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen