Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie müssen dem Arbeitgeber 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung Ihren Wunsch mitteilen. An diesen wären Sie dann aber gebunden.
Auf Grund der kurzen Frist können Sie also die ersten 1 ½ Jahre abwarten und den Antrag erst nach Versorgung des Kindes stellen.
Maßgebliche Vorschrift ist § 15 BErzGG:
(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank erst mal für Ihre rasche Antwort! Mir ist nur noch nicht ganz klar geworden, ob ich, wenn ich den Antrag gestellt habe und nach 1 1/2 Jahren die Teilzeitstelle doch nicht antreten werde, auch das Recht verliere, nach 3 Jahren Erziehungsurlaub wieder auf 100 % eingestellt zu werden? Ändert sich mein gesamter Arbeitsvertrag durch den Antrag auf Teilzeit oder wäre der Teilzeitvertrag ein vorübergehender Vertrag während der Elternzeit?
Danke noch mal für Ihre Unterstützung!
Guten Abend,
bei der Teilzeit nach BErzGG handelt es sich um eine Verringerung während der Elternzeit. Das bisherige Arbeitsverhältnis wird nur für die Dauer der Teilzeit geändert.
Eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit können Sie mit einem Antrag nach dem TzBfG erreichen.