Sehr geehrte Ratsuchende,
Zunächste sei darauf hingewiesen, dass die folgende Antwort allein auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Das Weglassen einer auch noch so kleinen Sachverhaltsinformation kann zu einer komplett anderen rechtlichen Lösung führen.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht allein während der Elternzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Nach Ablauf der Elternzeit lebt grundsätzlich das bisherige Arbeitsverhältnis in der ursprünglichen Form wieder auf, d.h. in Ihrem Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis zunächst einmal zu unveränderten Bedingungen (also als Vollzeitarbeitsverhältnis) fortzusetzen wäre.
Ihre einzige Möglichkeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu erreichen bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Nach § 8 TzBfG
können Sie einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Arbeitgeber kann dies zwar ablehnen, er würde damit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung allerdings nur durchkommen, wenn er darlegen kann, dass betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Mein Rat in Ihrem konkreten Fall lautet wie folgt:
Machen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bis SPÄTESTENS 02.Oktober 2009 einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG
geltend (bestenfalls schriftlich als Einschreiben damit Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Nachweis haben). Sehr wichtig ist, dass Sie diesen Antrag bis spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung geltend machen!
Geben Sie in diesem Schreiben die Verteilung Ihrer gewünschten Arbeitszeit an und begründen Sie dies ggf.
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet Ihnen seine Entscheidung über Ihren Anspruch bis spätestens einen Monat vor den gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 TzBfG
). Versäumt er dies (und kommt keine Einigung zwischen Ihnen beiden zustande) so verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang automatisch.
Wenn er allerdings rechtzeitig schriftlich Stellung genommen hat und die von Ihnen gewünschte Arbeitszeitverringerung ablehnt, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg. Sie müssen den Anspruch dann gerichtlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.
Es werden die vom Arbeitgeber darzulegenden betrieblichen Gründe gegen Ihre Interessen abgewogen. Ihnen kommt Ihre relativ lange Betriebszugehörigkeit und die Betriebsgröße zugute. Zudem dürfte auch Ihre besondere Erziehungssituation besondere Berücksichtigung finden.
Im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung könnten Sie bzw. Ihr Anwalt mit etwas Verhandlungsgeschick eventuell auch eine Art Abfindung als Entschädigung aushandeln.
Von Vornherein steht Ihnen grundsätzlich kein einklagbarer Abfindungsanspruch zu.
Falls Sie einen Anwalt in der Angelegenheit einschalten möchten bin ich für die Übernahme Ihres Mandats gerne bereit!
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Diese Antwort ist vom 31.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
Mariannenstr. 9 - 10
10999 Berlin
Tel: 030/69532914
Web: http://www.ra-mansour.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Naser Mansour,
ich habe meinem Chef eine ausergerichtliche Einigung vorgeschlagen,da unser Verhältniss immer sehr gut war und auch so bleiben soll. Er bietet mir jetzt einen Aufhebungsvertrag an und eine Ausgleichszahlung von 4500,00 € .Gibt es dabei etwas zu beachten. Und ist das eine Akzeptable/Angemessene Summe ?
Da ich keinen Rechtschutz habe bin ich froh wenn ich keine Kosten einer Klage tragen muss. Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Bezugnahme auf meine erste Antwort beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages entsteht für Sie als Arbeitnehmerin ein Nachteil, nämlich die Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit.
Da Sie durch den Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis (einvernehmlich) gelöst haben, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel gemäß § 144 Abs. 1 Nr.1 SGB III
eine mindestens zwölfwöchige Sperrzeit. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Die „Abfindungssumme“ in Höhe von 4.500,- EUR ist gemessen an Ihrer 9-jährigen Betriebszugehörigkeit und Ihrem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.800 EUR meines Erachtens etwas zu gering angesetzt. Zwar haben Sie grundsätzlich von vornherein keinen bzw. einen nur unter engen Voraussetzungen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung, siehe § 1 a KschG. Gleichwohl können Sie sich hinsichtlich der Höhe eines Abfindungsanspruches grundsätzlich an § 1a Abs. 2 KschG orientieren. Danach wäre in Ihrem Fall ein Abfindungsanspruch in Höhe von 8.100,- EUR (0,5 Monatsverdienst mal 9) angemessen.
Ich rate Ihnen nochmals Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu halten und Ihn auf die Abfindungshöhe nach § 1a KSchG
und die bevorstehenden Sperrzeit nach dem SGB III zu verweisen. Probieren Sie eine höhere Abfindungssumer auszuhandeln. Ich möchte Sie abschließend noch darauf aufmerksam machen, dass Sie im Falle eines Rechtsstreits tatsächlich die Kosten für Ihren Anwalt selbst tragen müssten. Dies gilt im arbeitsgerichtlichen Prozess auch dann, wenn Sie den Fall gewinnen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour