Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Partner hat, Ihre Schilderungen zugrunde gelegt, keinerlei Handhabe gegen Sie, was die Abtretung des alleinigen Sorgerecht angeht. Auch darf er Sie nicht zu einer Abtreibung "zwingen". Gesetzlich steht Ihnen als Mutter immer automatisch das Sorgerecht zu.
Ledige Väter bekommen auf Antrag (nach der Geburt) as gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, sofern die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
Die Mutter muss sich dann zu dem Antrag des Vaters binnen 6 Wochen äußern. Gegebenenfalls können Sie dann auch Ihre Bedenken äußern.
Erkennt er die Vaterschaft an, so steht ihm nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu. Auch hier wird er einen Antrag stellen müssen.
Erkennt er die Vaterschaft nicht an, so können Sie diese gerichtlich feststellen lassen, um möglicherweise Unterhalt von ihm verlangen zu können.
Was das Haus angeht, so gibt es sicherlich auch für den Fall, dass er die Raten nicht mehr zahlt, eine Lösung, möglicherweise den Verkauf.
Sie sollten jedenfalls, insbesondere da Sie Unterstützung von Eltern und Freunden genießen, nicht unbedacht handeln, insbesondere nicht aus Zwang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk