Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Meine Frage ist nun, welche Rechte habe ich, wenn ich mich von ihm trenne ?
Grundsätzlich steht Ihnen während der Trennung Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
zu. Sie können danach von Ihrem Mann einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Hierzu besteht ein Auskunftsanspruch gegen Ihren Mann nach § 1605 BGB
analog. Sie sollten Ihren Mann möglichst bald nach der Trennung zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen auffordern, da Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dessen Geltendmachung verlangt werden kann, § 1613 I BGB
.
Des Weiteren steht Ihrem Kind selbstverständlich Kindesunterhalt zu.
Ich würde zu meinen Eltern ziehen, könnte er mir da Stress deswegen machen ?
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie beide das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter haben. In diesem Fall muss Ihr Mann einem Umzug grundsätzlich zustimmen. Sie können bei Gericht jedoch einen Antrag, ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung, auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie stellen. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierbei werden in jedem Falle die Bindungen des Kindes, seine Bezugspersonen und auch die Frage, wer das Kind am besten versorgen und erziehen kann, berücksichtigt. Bitte beachten Sie aber, dass auch Ihr Mann einen entsprechenden Antrag stellen könnte.
Welchen Umgangsrecht hat er ?
Als Vater des Kindes hat Ihr Mann natürlich ein Umgangsrecht mit dem Kind. Nach § 1626 III BGB
sind beide Eltern sogar zum Umgang verpflichtet. Das Kind hat ebenfalls ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen nach § 1684 BGB
.
Die Umgangsregelung muss jedoch dem Kindeswohl dienen, was dann nicht gegeben ist, wenn der Vater kein Interesse am Umgang hat oder dem Kind während des Umgangs Schaden zugefügt wird. Allerdings kann das Umgangsrecht erst dann versagt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts hängt auch vom Alter des Kindes ab. Bei sehr kleinen Kindern wird man den Umgang nur für einige Stunden, dafür umso häufiger befürworten, damit das Kind seine Bindung zum Vater nicht verliert. Ob der Umgang dann begleitet zu erfolgen hat oder nicht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich werden Sie Ihrem Mann nicht verbieten können, das Kind mit zu seiner Mutter zu nehmen, solange Sie beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben.
Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt einem Kollegen vor Ort vorzutragen, der auf das Familienrecht spezialisiert ist und das weitere Vorgehen prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 10.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das heißt, wenn ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe, kann er meine Tochter nicht zu seiner Mutter bringen ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, das haben Sie missverstanden. Während der Umgangskontakte kann Ihr Mann bestimmen, wer noch Kontakt zu Ihrer Tochter hat. Er kann Ihre Tochter also auch zu den Großeltern bringen. Im Übrigen steht den Großeltern u.U. auch ein eigenes Umgangsrecht zu Ihrem Kind zu. Dies sollten Sie bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin