Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrem Anliegen gebe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne die folgende erste Einschätzung.
Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie rechtlich (schon) der Vater des Kindes sind.
Falls die Kindesmutter verheiratet ist, gilt (zunächst) der Ehemann als Kindesvater. Durchbrochen werden kann dies nur durch eine Anfechtung dieser (gesetzlich vermuteten) Vaterschaft. Nach Ihren Angaben gehe ich hiervon jedoch nicht aus.
Gibt es keinen Ehemann, wird kein Vater (vom Gesetz) vermutet.
Falls Sie die Vaterschaft anerkannt haben und die Mutter zugestimmt hat, sind Sie (rechtlich gesehen) Vater.
Andernfalls müsste eine Feststellung der Vaterschaft gerichtlich erfolgen, § 1600d BGB
. Eine solche kann sowohl von der Kindesmutter als auch vom Jugendamt und auch von Ihnen betrieben werden.
Als Vater sind Sie zum Unterhalt verpflichtet.
Ich gehe davon aus, dass das Kind jünger als 5 Jahre ist. Dann liegt der Mindestunterhalt aktuell (nach der maßgeblichen so genannten Düsseldorfer Tabelle) bei 317,00 EUR. Hiervon abzuziehen ist das hälftige Kindergeld. Es verbleiben danach 225,00 EUR.
Der Betrag, der Ihnen verbleiben muss, liegt, da Sie nach Ihren Angaben nicht erwerbstätig sind, grundsätzlich bei 770,00 EUR. Darin enthalten sind jedoch 360,00 EUR Unterkunftskosten, die bei Ihnen wegfallen. Demnach müssten Ihnen grundsätzlich 410,00 EUR verbleiben.
Sie sind somit nicht leistungsfähig, denn bei 500,00 EUR haben Sie nur 90,00 EUR zur Verfügung. Gleichwohl können Sie zu einem höheren Unterhalt - bis zum Mindestunterhalt von 225,00 EUR - verpflichtet werden.
Sie haben nämlich eine hohe Verpflichtung, den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Hierbei spielt das Vermögen eine Rolle. Zudem ist entscheidend, warum Sie kein weiteres (Erwerbs-)Einkommen erzielen und ob Sie sich darum ausreichend bemühen.
Sobald es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gibt (Gerichtsbeschluss, gerichtlichen Vergleich oder Jugendamtsurkunde), und Sie den dort aufgeführten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierbei steht Ihr Vermögen und damit auch Ihre Immobilie zur Verfügung.
Als Vater haben Sie grundsätzlich Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter.
Dies gilt für uneheliche Väter genauso wie für verheiratete. Hier hat sich die Rechtslage in letzter Zeit für die Väter enorm verbessert.
Voraussetzung ist eine Bindung zum Kind. Diese können Sie erreichen, da Sie auch ein Umgangsrecht haben. Dieses sollten Sie vorrangig geltend machen und dann ausüben.
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist in Extremfällen möglich. Dies kann jedoch hier abstrakt nicht beurteilt werden. Zudem kann man nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen.
Sämtliche Ihrer Rechte können Sie, wenn nötig, gerichtlich geltend machen.
Eine Adoption spielt in dem von Ihnen geschilderten Fall keine Rolle. Das eigene Kind kann/muss man nicht adoptieren. Sollte es sich nicht um Ihr Kind handeln, gehe ich nicht von einem Interesse Ihrerseits aus, zumal Sie auch keine Chancen haben dürften.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten, ausführlichen Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum.
Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Diese Antwort ist vom 05.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die qualifizierte Antwort.
Meine Frage war so gemeint: Kann ein Vater das alleinige Sorgerecht erhalten, weil die Mutter in der Psychiatrie lebt und dann das uneheliche Kind zur Adoption freigeben ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
erstmal muss der Vater rechtlicher Vater, nicht nur biologischer Vater sein. Dann muss er das gemeinsame Sorgerecht haben. Das ist nicht automatisch der Fall.
Die Entziehung des (gemeinsamen) Sorgerechts der Mutter ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein einmaliger Aufenthalt in der Psychiatrie rechtfertigt dies nicht per se. Etwas anderes kann gelten, wenn die Mutter dauerhaft nicht gesund / nicht behandelbar.
Allerdings besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Sie, das alleinige Sorgerecht zu erhalten, um das Kind anschließend zur Adoption frei zu geben.
Wenn Sie sich um Ihr Kind nicht kümmern möchten, sollten Sie dies auch nicht kurzfristig tun. Das Jugendamt entscheidet dann, ob das Kind bei der Mutter bleiben kann, ob diese Unterstützung braucht oder ob das Kind in eine Pflegefamilie kommt oder zur Adoption freigegeben wird.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
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