Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Schenkung der Schwiegereltern an Ihre Ehefrau wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt. Dies ist in § 1374 Abs. 2 BGB
geregelt.
Die Schenkung an Ihre Ehefrau wird daher deren Anfangsvermögen unter Abzug, der zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet.
Im Rahmen des Zugewinnausgleich werden dann also nur noch die Wertsteigerung der Immobilie, die in Ihrem Fall ja durch Tilgung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten vorliegt, ausgeglichen.
Allerdings wird die Schenkung, die in das Anfangsvermögen Ihrer Ehefrau einzustellen ist, dann noch anhand des Verbraucherpreisindex indexiert, um den "unwahren Zugewinn" in Form der zwischenzeitlich erfolgten Inflation, aufzufangen.
Die Indexierung erfolgt, indem der Wert des Anfangsvermögens multipliziert wird mit dem Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (Zustellung des Scheidungsantrags) und wiederum durch den Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Eheschließung geteilt wird.
Die dann ermittelte Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn dar, wovon Sie dann hälftig paritizipieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
28. Oktober 2010
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14:19
Antwort
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