Sehr geehrter Rechtssuchender,
erbt der Sohn vom Vater aufgrund eines Vermächtnisses von Todes wegen, dann ist der Wert der Vermächtnis dem Sohn nicht als Zugewinn gem. § 1374 Abs.2 BGB
zuzurechnen, sondern seinem Anfangsvermögen.
Der Zugewinn errechnet sich ja bekanntlich dadurch,dass vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird und die hieraus entstehende Differenz der Zugewinn ist, § 1373 BGB
. Je grösser das Anfangsvermögen ist, desto geringer fällt dann natürllich die Differenz aus.
Etwas anders sieht es bei Schenkungen unter Lebenden aus.
Normalerweise fallen Schenkungen in den Zugewinn. Nur wenn durch die Schenkung ein Erbfall vorweggenommen werden soll, fällt die Schenkung nicht in das Anfangsvermögen sondern wie das Vermächtnis von Todes wegen in das Anfangsvermögen.
Zur genauen Ausgestaltung einer solchen Schenkung sollten Sie einen Notar zu Rate ziehen.
Des Weiteren sollten Sie daran denken, dass Vermögen, das nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erworben wird, nicht in mehr in den Zugewinn fällt. Wird also nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Schenkungen an den Sohn ausgeführt, erhöht dies nicht mehr sein Endvermögen, so dass hierdurch kein zusätzlicher Zugewinn ensteht, § 1384 BGB
.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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06.07.2005
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15:01
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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