Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Ihre Eltern Ihnen gegenüber als Kind die Schenkungen erbracht haben und Ihre Eltern nicht an Sie und Ihren Ehepartner Vermögen schenkweise übertragen haben.
Wenn es dann nach einer Trennung und ggf. bevorstehenden Scheidung zu einem Zugewinnausgleichsverfahren kommt, dann ordnet § 1374 II BGB an, dass derartige Schenkungen Ihrem Anfangsvermögen als Beschenkten zugerechnet werden.
Da der Zugewinn aus einem Vergleich des Endvermögens, welches in der Regel mit Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt wird, und dem Anfangsvermögen erfolgt, bewirkt diese Zurechnung grundsätzlich, dass Ihr Zugewinn kleiner wird. Denn Ihr Anfangsvermögen wird um den Betrag der Schenkungen höher. Dies führt dann im Grundsatz dazu, dass Ihr Ehepartner hieran keinen Ausgleichsanspruch hat. Dies ist auch konsequent, da der Zugewinnausgleich nur stattfinden soll an dem, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, was aber bei Schenkungen von dritter Seite an einen Ehepartner nicht der Fall ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Herzlichen Dank!
Es geht also um "erwirtschaftet"? Dass die Schenkungen nicht schriftlich fixiert waren, ist irrelevant?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ja, bei Zugewinn geht es um den Ausgleich von gemeinsam erwirtschaftetem. Dass keine schriftlichen Verträge über Schenkungen gemacht worden sind, ist dabei unerheblich. Allerdings muss natürlich, wenn Ihr Ehepartner dies bestreiten sollte, nachgewiesen werden können , z.B. durch Kontoauszüge und Zeugnis Ihrer Eltern, dass es sich um Schenkungen an Sie gehandelt hat. Für Rückfragen, auch über meine email Adresse direkt, stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein