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Schenkung einer Einliegerwohnung

| 1. August 2010 19:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Würzburg

Wir bewohnen die Hauptwohnung in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Letztere wurde früher von den damals noch lebenden Eltern bewohnt, ist jetzt aber meist ungenutzt und dient nur als Abstellraum. Evtl. könnte die Einliegerwohnung später von uns genutzt werden, falls unser erwachsener Sohn die Hauptwohnung im Haus übernimmt, was aber noch völlig unsicher ist.

Wir möchten nun diese Einliegerwohnung unserem Sohn zur freien Verwendung schenken, er wird sie entweder gelegentlich selbst nutzen, vielleicht nur als Abstellraum, vielleicht aber auch vermieten. Ein nicht ganz unwichtiger Grund für diese Schenkung ist, den Freibetrag für Erben/Beschenkte der Steuerklasse I auszunutzen, da wir hoffen, noch länger als die 10jährige Verjährungsfrist der Schenkung zu leben.

Eine Schenkung des ganzen Hauses und die Eintragung eines dinglichen Niessbrauchsrechts für uns wünschen wir nicht, u.a. auch, weil der Freibetrag vermutlich erheblich überschritten würde, wahrscheinlich um mehr als den Wert der Einliegerwohnung.

Dazu folgende Fragen:

1.) Ist eine solche Schenkung eines Gebäudeteiles sinnvoll/möglich oder besteht ein großes Risiko, dass sie vom Finanzamt nicht anerkannt wird?

2.) Sind dafür bauliche Maßnahmen nötig, die über einen separaten Eingang, eigenes Bad/WC/Küche und eigenen Stromzähler hinausgehen, also z.B. Wärmemengenmesser für Heizung, Zähler für Kalt/Warmwasser und andere Details, die man von Eigentumswohnungen her kennt?

3.) Ist der Wert der Einliegerwohnung proportional zur Wohnfläche aus dem Gesamtwert des Hauses zu berechnen oder ist eine detaillierte Schätzung beider Teile nötig?

4.) Welche ungefähren Kosten fallen für Gebäudeschätzung, Aufteilung, notariellen Schenkungsvertrag und Eintragung ins Grundbuch an? Fallen weitere Kosten an, an die wir im Moment nicht gedacht haben?

5.) Könnte es zu Problemen führen, wenn unser Sohn die geschenkte Wohnung nicht benutzt und nicht vermietet, sondern wirklich nur als Abstellraum verwendet?

Insgesamt also: Rentiert sich die Aufteilung oder sollte unser Sohn lieber den Erbfall abwarten und dann zusätzlich Erbschaftssteuer auf den Wert der Einliegerwohnung zahlen?

Bei wem sind wir mit einem solchen Fall besser aufgehoben, beim Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater?

Sehr geehrter Ratsuchender,

anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Soweit es sich bei der Wohnung um eine solche nach dem WEG handelt, ist die zivilrechtliche Übertragung auf Ihren Sohn selbstverständlich möglich. Soweit der Erwerb gem. § 30 ErbStG angezeigt und erklärt wird (§ 31 ErbStG ) sehe ich keinen Grund, weshalb das zuständige Finanzamt die Übertragung nicht anerkennen sollte.

2.
Voraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Eigentumswohnung ist, dass eine Haushaltsführung in der Wohnung möglich ist, dazu bedarf es Strom, und Wasserversorgung, eines Ausgusses und einer Toilette (OLG Zweibrücken v. 23.2.2001, 3 W 39/01 , ZMR 2001 S. 663 ; OLG Düsseldorf v. 15.9.1997, 3 Wx 313/97 , ZMR 1997 S. 662 ).
Ein getrennter Bezug von Strom, Gas und Wasser ist nicht notwendig (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG vom 19.3.1974).

3.
Die Bewertung der Schenkung erfolgt gem. § 12 I ErbStG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Abk.: BewG). Für eine Wohnung i.S.d. WEG findet § 12 III ErbStG Anwendung, auch wenn im ErbStG der Begriff "Grundbesitz" durch den Gesetzgeber gewählt worden ist (Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Rn 501). Die Definition findet sich in § 176 I BewG .
Durch den Verweis auf das BewG ist der Wert des zu übertragenden Objektes gesondert festzustellen (§ 151 I BewG ).

Gem. § 157 BewG ist seit dem 01.01.2009 ein Grundbesitzwert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln.

D.h. für Wohnungseigentum, dass das Vergleichswertverfahren gem. §§ 182 , 183 BewG durchzuführen ist - Link zum BewG: http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne des Baugesetzbuches mitgeteilten Vergleichspreise.

Liegen keine Vergleichswerte vor, so ist gem. § 182 IV BewG das Sachwertverfahren gem. § 189 BewG heranzuziehen.

Eine proportionale Aufteilung der Flächenanteile reicht demnach nicht aus.

4.
Ob eine Gebäudeschätzung und wenn ja, in welchem Umfang nötig ist, lässt sich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht abschätzen (sh. Ziffer 3.).

Die Kosten des Notars bemessen sich nach der Kostenordnung. Überschlägig kann man 1% des Wertes der zu übertragenden Wohnung heranziehen. Die Teilungserklärung (gem. § 8 WEG ) ist günstiger, da diese lediglich zur Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt beglaubigt werden muss. Sämtliche Kosten bemessen sich aber nach dem zugrundeliegenden Geschäftswert - der bisher noch nicht feststeht.

5.
Ich sehe steuerrechtlich keine Auswirkungen hinsichtlich der Nutzung durch Ihren Sohn.

Grundsätzlich sind Vermögensübertragungen im Zuge der vorweggenommen Erbfolge insbesondere zur mehrfachen Ausnutzung der gesetzlichen Freibeträge bei größeren Vermögen sinnvoll. Selbstverständlich ist aber der Einzelfall mit den jeweils entstehenden Kosten zu betrachten.

Sie sollten sich mit einem im Steuer- und Erbrecht versierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. An einen Notar kommen Sie bei Grundstücksübertragungen natürlich nicht vorbei.

Ich hoffe, Ihnen einen nachvollziehbaren rechtlichen Überblick gegeben zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend!

Bewertung des Fragestellers 1. August 2010 | 21:59

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