Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung ist schon sehr fraglich, ob die `Kontoumschreibung` auf Sohn A überhaupt als Schenkung zu sehen ist.
Einmal bedarf es für die Schenkung einen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.
Dagegen richtet sich die Erklärung Ihres Vaters ja an die Bank.
Es gibt zwar sog. Verträge zugunsten Dritter, sodass man aus der Erklärung Ihres Vaters einen Schenkungsvertrag zugunsten Ihres Bruders A mit Mühe konstruieren könnte.
Nachdem aber weiterhin Ihr Vater und Sohn B über das Geld verfügen konnten, ist höchst fraglich, ob von einer Schenkung auszugehen ist (meiner Ansicht ist jedenfalls nicht von einer Schenkung unter Auflage § 525 BGB
).
Ich sehe das Schreiben an die Bank eher als eine Abtretungserklärung (jedoch ist noch kein vollständiger Eigentumserwerb vollzogen, da ja die Verfügungsbefugnis Ihres Vaters und B blieb).
Das hieße, dass für eine potentielle Schenkung (= der zusätzliche 1. notwendige obligatorische Vertrag) Ihres Vaters an A es an der notariellen Form fehlt.
Damit können Sie sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen gem. § 125 BGB
(denn es trat keine Heilung gem. § 518 II BGB
ein mangels Vollzugs, da Ihr Vater nie die Verfügungsbefugnis verlor).
Im Ergebnis konnte Ihr Vater die Sparbücher an Sie verschenken, da er Eigentümer geblieben ist (Sohn A ist nie Eigentümer geworden).
Sie haben einen Anspruch gegen A.
Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich die ursprünglichen Frage präzisieren:
Frage: War die Kontoumschreibung auf meinen Bruder A eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB bzw. konnte mein Vater darüber insoweit verfügen, dass er das Vermögen aufgrund seiner Verfügungsberechtigung mir schenken durfte?
Der Auftrag zur Kontoumschreibung auf meinen Bruder A erging sich tatsächlich an die Bank; von einemSchenkungsvertrag zwischen meinen Bruder A und meinem Vater ist mir nichts bekannt. Auch mein Vater konnte mir dies zu Lebzeiten nicht bestätigen.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass im vorliegenden Fall ein Schenkungsvertrag zwischen meinen Bruder A und meinem Vater hätte vorausgehen sollen.
Ist also eine bloße namentliche Kontoumschreibung auf eine andere Person nicht grundsätzlich eine Schenkung nach § 516 BGB, zumal dann, wenn er die Verfügungsberechtigung, wie geschildert, für sich beibehalten hat?
Wie schon geschildert, nach der von mir oben beschriebenen Gedankenfolge war das Schreiben an die Bank kein Schenkungsvertrag.
Um auf Ihre Frage zu antworten: Im Ergebnis konnte Ihr Vater über die Sparbücher verfügen.
Zu Ihrer letzten Frage: Rechtlich ist für einen Eigentumsübergang immer ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft notwendig, d.h. vorliegend vereinfacht dargestellt:
1. Schenkungsvertrag (notarielle Form fehlt, daher nichtig)
2. Abtretung (= Schreiben an die Bank).