Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes und dem Sachverhalt wie folgt beantworten:
Nach § 14 ErbStG
sind Schenkungen von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen und sind bei Erreichen der Freibeträgen gem. §§ 15
, 16 ErbStG
beim Finanzamt anzugeben.
Sofern die Großmutter noch mindestens 10 Jahre lebt, so bleibt die Schenkung im Erbfall ohne Beachtung. Im Übrigen finden die §§ 2325 ff BGB
Anwendung, sofern der übrige Nachlass ohne die Schenkung nicht mehr den Pflichtteil realisieren würden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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