Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhalt der Ehefrau kann nicht pauschal in Prozenten ausgedrückt werden, da Ihr anrechenbares Nettoeinkommen als Grundlage zu ermitteln ist. Auch das Einkommen Ihrer Ehefrau ist zu ermitteln.
Ganz grob kann man davon ausgehen, dass 3/7 der Differenz zu zahlen sind.
Aber das ist wirklich nur eine so grobe Einschätzung, so dass Sie unbedingt anhand aller Zahlen eine konkrete Unterhaltsberechnung vornehmen lassen sollten.
Denn bei der Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens sind Verbindlichkeiten teilweise in Abzug zu bringen, was nur im Rahmen einer individuellen Prüfung ermittelt werden kann.
Nutzt die Ehefrau das gemeinsame Haus weiter, ist ihr dann zu ihrem Einkommen ein Wohnwertvorteil hinzuzurechnen. Auch insoweit bedarf es einer individuellen Berechnung anhand der konkreten Zahlen.
Sofern kein Ehevertrag oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, sit der Wertzuwachs in der Tat im Zugewinnverfahren auf Antrag einer Partei zu berücksichtigten. Dieses gilt aber nur für den Wertzuwachs bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (also nicht Ausspruch der Scheidung), so dass die Ehefrau ggfs. einen finanziellen Ausgleichsanspruch hätte, nicht aber einen Übertragungsanspruch der Anteile.
Ein Anrecht auf Wertanteil hat die Ehefrau auch bei den Beteiligungen nicht, da die Scheidung insoweit nicht in die Eigentumsrechte eingreifen wird.
Aber auch hier besteht ein Anrecht auf Ausgleich des Vermögenszuwachses, sofern keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen.
Da hat Sie einen solchen Anspruch, hat sie dann auch ein Recht auf Auszahlung des wertmäßigen Anteils.
Den Verkauf kann sie nicht erzwingen - allenfalls im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (wenn Sie also die berechtigten Ansprüche trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht zahlen) könnte dann eine Versteigerung durchgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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