Sehr geehrter Ratsuchender,
im Kalenderjahr, das auf die rechtskräftige Scheidung folgt, werden sich Ihre Steuerklassen gemäß § 38b EStG
ändern, ebenso wird der Splittingvorteil der gemeinsamen Veranlagung wegfallen (§ 26b EStG
). Von diesem Zeitpunkt an wird auch für die Unterhaltsberechnung das jeweilige hierdurch geänderte Einkommen der Ehegatten zur Bedarfsermittlung herangezogen. Denn maßgeblich sind immer die Einkünfte, wie sie im Zeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung vorgelegen haben.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird grundsätzlich durch die tatsächlich gezahlten Steuern bestimmt (Bundesgerichtshof NJW 1990, 1477
). Wenn sich Ihre Einkünfte ab dem nächsten Veranlagungszeitraum in absehbarer Weise verringern, können Sie eine Neuberechnung mit Wirkung ab dem neuen Jahr verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantworten. Gerne können Sie bei Bedarf noch Verständnisfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wieviel müsste ich den jetzt an meine Ehefrau und an meinem Kind zahlen bei :
mtl. Einkommen Ehemann : 2650€ Steuerklasse 3 NETTO
mtl. Einkommen Ehefrau : 975€ Steuerklasse 5 NETTO
Kind wird im September 3 Jahre
DANKE
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Unterhaltsberechnung war nicht Gegenstand Ihrer ursprünglichen Anfrage, so dass ich diese nach den Bedingungen dieser Plattform sowie angesichts des von Ihnen gebotenen Einsatzes auch in einer vereinfachten Form nicht leisten kann.
Grundsätzlich verhält es sich jedoch so, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in der Regel bei 3/7 des Unterschiedsbetrages zu dem um berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähigen Schuldzahlungen bereinigten Erwerbseinkommen des Unterhaltsverpflichteten und ½ des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägenden Einkünfte beider Ehegatten liegt. Der Bedarf ist als Unterhalt vollständig zu decken, wenn Sie bei Zahlung des so ermittelte Betrages Ihren Selbstbehalt nicht unterschreiten, dieser beläuft sich hier auf € 1.000.
Beachten Sie außerdem, dass ja ab dem Jahr nach der Scheidung dann andere Lohnsteuerklassen gelten, so dass Sie vorab zunächst anhand der allgemeinen Lohnsteuertabellen anhand einer Prognose die beiderseitigen Einkommen ermitteln müssen.
Siehe auch hier zur Unterhaltsermittlung im Allgemeinen:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=7B3E580CA03049C4B2D0752918033017&toc=Heissborn.20
Ich hoffe, ich konnte Ihnen noch ein paar brauchbare Anhaltspunkte liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Die oben zitierten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html