Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Darstellung hat Ihr Mann im Hinblick auf das Haus keine oder nur weinige Ansprüche. Im folgenden unterstelle ich, dass Sie und Ihr mann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Sie und Ihre Tochter das Haus noch bewohnen.
Wer im Grundbuch als Eigentümer des Hauses eingetragen ist, bleibt es auch nach der Scheidung. Da Sie das Haus in die Ehe eingebracht haben, hat Ihr Mann auch keinen Anspruch darauf, dass das Haus in den Zugewinnausgleich einfließt.
Da das Haus als Ehewohnung diente, könnte er allenfalls Wohnrechte geltend machen. Hier ist jedoch Ihr Eigentum und die Zuordnung zum Familienwohnsitz des Kindes besonders zu berücksichtigen, weshalb Sie auch insoweit nichts zu befürchten haben.
Soweit Ihr Mann ein höheres monatliches Nettoeinkommen hat als Sie, können Sie Trennungsunterhalt geltend machen. Die diesbezüglichen Einzelheiten führen hier jedoch zu weit. Zudem ist eine konkrete Einzelfallprüfung durchzuführen, die von hier nicht möglich ist.
Ihr Kind hat außerdem Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Vater ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung. Geschuldet wird dieser jedoch erst ab ausdrücklicher Geltendmachung. Das selbe gilt für den Trennungsunterhalt. Auch hier ist eine konkrete Einzelfallprüfung durchzuführen.
Sie sollten daher keine Zeit verlieren und einen Rechtsanwalt hinzuziehen. In Anbetracht des angespannten Verhältnisses zu Ihrem Mann wird sich eine streitige Auseinandersetzung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vermeiden lassen.
Ich bin gern bereit, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu unterstützen. Der Schriftwechel kann Online und per Fax erfolgen. Hinsichtlich der entstehenden Kosten käme bei Vermögenslosigkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Bei weiterem Klärungsbedarf nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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