Sehr geehrter Fragesteller,
der Arbeitgeber darf einmal genehmigten Urlaub nur dann widerrufen, wenn der Arbeitgeber in eine existenzbedrohliche Situation gerät; u.a. Arbeitsgericht Frankfurt Az.: 22 Ca 4283/05
. Der Widerruf kann auch kurzfristig erfolgen.
Wird der Urlaub wirksam widerrufen, hat der Arbeitgeber die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Ob die Stornierungskosten der Familienangehörigen ebenfalls zu übernehmen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Stunden oder weniger Tage ergehen, je nach Eilbedürftigkeit und Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich des anteiligen Urlaubs kann so wirksam vereinbart werden. D.h. abhängig von Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (5- oder 6-Tage Woche) haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub. Für den Urlaub darüber hinaus 1/12 je Monat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
Eine Frage zur Kurzfristigkeit des Widerrufes, kann z.B. Freitag Nachmittag zu kurzfristig sein? Und ist in diesem Fall ein Gericht notwendig zur Durchsetzung meines Urlaubwunsches?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Widerruf kann jederzeit erfolgen. Ein Widerruf Freitag nachmittag wäre demnach möglich. Jedoch ist der Arbeitgeber im Zweifel beweispflichtig wann Ihnen der Widerruf zugegangen ist.
Ein Gericht sollten Sie dann einschalten, wenn der Widerruf vor Urlaubsantritt Ihnen zugeht. Nach Urlaubsantritt müssen Sie den Urlaub wegen eines Widerrufs nicht abbrechen oder gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -