Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Abgeltung von Urlaub anstelle der Gewährung ist nach § 7 Abs. 5 BUrlG
nur dann zulässig, wenn und soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte.
Rein betriebliche Gründe, den Urlaub nicht gewähren zu wollen, reichen daher nicht aus.
Angesichts der langen Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung (08/2011) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in 09/2012, also in noch weit einem Jahr, erscheint es eher theoretisch, dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, so dass hier von der Pflicht zur Gewährung des Urlaubes auszugehen ist.
Da derzeit ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber besteht, sollten Sie, neben der Kündigung, eine Vereinbarung mit ihm über die Beendigungsmodalitäten und die Behandlung des Resturlaubes schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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