Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub gegen Ihren Arbeitgeber haben. Dieser ist zu gewähren und ist unabdingbar. Vertrag, Tarifvertrag und Gesetz regeln, wieviel Urlaubsanspruch Sie haben. Der Anspruch entsteht mit jedem Jahr wieder neu, also auch für 2017.
Wie und wann der Urlaub zu gewähren ist, kann weder der Arbeitgeber allein bestimmen, noch der Arbeitnehmer für sich entscheiden. Verlangen Sie als Arbeitnehmer keinen Urlaub mit konkreter Angabe wann, dann kann der Arbeitgeber allerdings alleine planen. Schon Ihr Wunsch zwingt ihn aber dazu, den Urlaub zu gewähren, wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Das bedeutet, dass es sich wirklich um eine existenzielle Bedrohung für die Organisation Arztpraxis handeln muss. Die bloße personelle Fehlplanung seitens des Arbeitgebers, hier das Versäumen der zügigen Ersatzeinstellung ist hingegen kein dringender betrieblicher Grund. Das würde nämlich unzulässig das unternehmerische Risiko (hier: nicht genug Personal) auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Zusammengefasst:
Ihr Bauchgefühl war richtig. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht einseitig den Urlaub sperren, weil nicht genügend Personal vorhanden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen