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Urlaubsanspruch bei Kündigung + Unbezahltem Urlaub

1. Juli 2023 13:26 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hi, ich habe folgendes Problem und würde mich sehr über Hilfe unter Angabe der jeweiligen Paragraphen, Urteile etc. freuen.

Mir wurde Ende April aufgrund von schlechter Auftragslage ordentlich mit einer Kündigungsfrist zum 31. Juli 2023 gekundigt.
Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Details:
- ab 01.06.2022 Praktikantenvertrag (kurzfristige Beschäftigung)
- ab 01.08.2022 Befristeter Vollzeitarbeitsvertrag
- Befristung auf 30.09.2023
- Kündigung auf 31.07.2023
- Unbezahlter Urlaub vom 01.01.2023 - 31.03.2023
- 30 Urlaubstage (20 Tage Mindesturlaub + 10 Tage Zusatzurlaub)

Eventuell relevanter Auszug aus dem Arbeitsvertrag:
"Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt abweichend vom BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), dass sie
auch dann verfällt, wenn sie aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z.B.
Krankheit) nicht genommen werden konnte. Außerdem ist eine Abgeltung des Zusatzurlaubs
ausgeschlossen und sie ist bei der Berechnung von Urlaub und Teilurlaub im Sinne von § 5 Abs.
1 BUrlG nicht mitzuzählen. Mit der Erteilung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche
Mindesturlaub erfüllt."

Die Ergebnisse bei meiner eigenen Google-Recherche waren nicht wirklich konsistent.
Mein derzeitiger Stand beruhend auf diesen Recherchen wäre jedoch:
- Unbezahlter Urlaub schmälert den Urlaubsanspruch
- Kündigung in der zweiten Jahreshälfte schmälert den Urlaubsanspruch nicht
= 30 * ((12-3)/12) = 22,5 Tage

1. Juli 2023 | 14:35

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Anrechnung des Sonderurlaubs auf den Urlaubsanspruch ergibt sich daraus, dass während des unbezahlten Sonderurlaubs die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Dadurch kann der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden Vgl. dazu z.B. die Entscheidung BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

Der Rechtsgedanke den Urlaubsanspruch bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte grundsätzlich vollständig zu gewähren ist § 5 Abs. 1 c) Bundesurlaubsgesetz zu entnehmen.

Was die zitierte Klausel betrifft würde ich davon ausgehen, dass sich aus dieser in der Tat keine Folgen im Hinblick auf die Berechnung nach § 5 Bundesurlaubsgesetz ergeben, da die Klausel mit genau diesem Wortlaut so unverständlich ist, dass diese nach einer AGB-Kontrolle keinen Bestand hat. Falls es sich dabei um einen Übertragungsfehler handelt teilen Sie mir das bitte mit, dann werfe ich noch einmal einen Blick darauf. Es bleibt aber bei der jetzt vorliegenden Klausel einfach unklar was "sie" sein soll, der Satz ergibt so keinen Sinn.

Nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz wäre außerdem Ihre Berechnung auf 23 Tage aufzurunden.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

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