Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dabei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, in Ihrem Falle, entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung, der Wohnort. Insoweit stellt die Tätigkeit im Büro Ihres Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit dar, mit der Folge, dass die Reisekosten zu erstatten sind.
In Bezug zu der Reisekosten-Richtlinie besteht allerdings ein Dissens, wonach eine Auswärtstätigkeit nicht vorliegt, wenn Sie in den Räumen Ihres Arbeitsgebers tätig werden. Allerdings geht die spezielle Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag der Richtlinie vor, so dass die Reiskosten für die Hin- und Rückfahrt zu den Räumen des Arbeitgebers entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung zu erstatten sind. Nach Ihren Angaben wird die Richtlinie auch nicht konsequent gelebt, da Sie entgegen der Formulierung zwischen AN unterscheidet, die eine weite Anreise haben und denjenigen, die nur eine kurze Anreise haben.
Entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung steht Ihnen dementsprechend ein Erstattungsanspruch zu.
Allerdings ist bei der Geltendmachung eines solchen Anspruches sicherlich Fingerspitzengefühl gefragt, da Sie Ihren Arbeitgeber in letzter Konsequenz nicht auf Zahlung der Reisekostenerstattung verklagen wollen. Insoweit sollte unter anderem der Hinweis hilfreich sein, dass der AG gerade davon profitiert, dass Sie in unmittelbaren Einzugsbereich des Unternehmens wohnen, da er hierdurch kostenintensive Übernachtungskosten und die Kosten für weite Anreisen spart.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die sehr Hilfreiche Antwort.
Eine Sache ist mir noch etwas unklar. Im Vertrag steht, dass die Reisekosten entsprechend der Reisekostenrichtlinie gezahlt werden. Dieses steht in meinem ersten Vertrag den ich zu Beginn meiner Anstellung unterschrieben habe.
Später bekam ich dann einen Vertragszusatz in dem steht, Wohnort = Dienstort
Zählt dann die Einzelvertragliche Regelung immer noch vor der Richtlinie?
Vielen Dank im Voraus!!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
soweit es sich um ein Vertragsänderung handelt, die Sie und Ihr Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart haben, gilt diese zuletzt vorgenommene Änderung des Arbeitsvertrages. Demnach besteht hier wie bereits erwähnt eine kontroverse Regelung zu der Richtlinie. Da die arbeitsvertragliche Regelung vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, der Richtlinie vorgeht, steht Ihnen ein entsprechender Erstattungsanspruch zu.
Mit besten Grüßen
RA Schröter