Ein Mitarbeiter hat kürzlich einen Sehtest gemacht. Hier wurde festgestellt, dass die Fern-Sehfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Arbeiter ist als Schlosser und Schweisser beschäftigt.
Der Mitarbeiter fordert die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.
Hat er einen Anspruch auf die Erstattung bzw. Übernahme?
Bräuchte er nicht ohnehin eine Brille im Straßenverkehr?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Zuge des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet zum Schutz der Beschäftigten erforderliche Maßnahmen zu treffen. Danach besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Stellung einer Sehhilfe oder einer entsprechenden Kostenübernahme, wenn dies aufgrund besonderer Anforderungen an den Arbeitsplatz erforderlich ist.
Im umfangreichen Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist bezüglich Sehhilfe nur eine Regelung für die Arbeit an Bildschirmgeräten vorgesehen.
Um diesen Fall geht es bei Ihnen jedoch nicht, weshalb ich keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Stellung einer Brille oder einer Kostenübernahme sehe. Wenn Sie eine Brille stellen würden, dann würde diese im Übrigen in Ihrem Eigentum verbleiben und – wie anderes Arbeitsmaterial auch – nicht privat genutzt werden dürfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Rückfrage vom Fragesteller4. Oktober 2022 | 11:00
Danke für die kompetene Beantwortung.
Der Arbeiter verschleift nach seiner Schweißtätigkeit die Ware. Hierzu braucht er eine Schutzbrille oder ein Schleifvisier. Das Schleifvisier sitzt auf dem Kopf, darunter könnte er seine Brille aufsetzen oder hätte der Mitarbeiter dadurch Anspruch auf eine Schutzbrille mit Sehstärke?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Oktober 2022 | 11:10
Solange eine zumutbare Möglichkeit besteht, die Arbeit mit eigener Brille durchzuführen, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Heißt: ist das Schleifen mit Schleifvisier genauso "bequem" und tauglich, wie mit Schutzbrille, dann besteht kein Anspruch auf eine Schutzbrille mit Sehstärke.