Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Tatsache, dass Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung bezüglich der Reisekosten enthält, macht es schwierig, die Erstattung der Reisekosten vom Arbeitgeber zu verlangen.
Sie führen einen Betrag von 0,30 € pro km an. Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Kilometerpauschale. Diese - fiktiven - Kosten können Sie nicht ansetzen. Ein Anspruch besteht allenfalls in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Betriebskosten für das Fahrzeug gehören dazu nicht, beispielsweise aber Benzinkosten.
2.
Nach dem geschilderten Sachverhalt besteht keine arbeitsvertragliche Regelung bezüglich der Erstattung der Reisekosten. Ob es eine entsprechende betriebliche Übung gibt, ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen. D.h., es bleibt letztlich nur der Rückgriff auf einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer analogen Anwendung der §§ 670
, 675 BGB
. Danach sind die Reisekosten zu ersetzen, die Sie tatsächlich hatten.
Erstattungsfähig sind beispielsweise die Fahrtkosten. Diese müssen nun beziffert und nachgewiesen werden. D.h., Sie müssten für jede Fahrt ermitteln, wie hoch Ihre Kosten gewesen sind. Dabei wird es sich im wesentlichen um die Benzinkosten handeln.
Wenn Sie die Benzinkosten auflisten und nachweisen, wird man Ihnen diese ersetzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Recht herzlichen Dank für die - wenn auch unbefriedigende - Antwort.
Nunmehr soll ich noch 5 Tage auf die CeBit.... Wie sollte ich nicht dort bezüglich Reisekosten Verhalten ?
Bis dato - frühere Arbeitgeber - wurden in der Reisekostenabrechnung immer 30 Cent pro Kilometer abgerechnet.
Es handelt sich um mein privates Fahrzeug (Benzin, Abnutzung etc.)
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Hinsichtlich der CeBit wäre es sinnvoll, vorab mit dem Arbeitgeber abzuklären, auf welche Weise die Reisekosten erstattet werden sollen. Bei einer solchen Vereinbarung sind alle Variationen denkbar, also auch eine Pauschale von 0,30 pro km.
Kommt eine Einigung nicht zustande, könnten Sie die Kilometer notieren und den Benzinverbrauch ansetzen. Die dafür aufgewendeten Kosten wären erstattungsfähig, obwohl man natürlich über ein paar Euro rauf oder runter trefflich streiten könnte. Aber der Verbrauch läßt sich schätzen (und wenn man die - geschönten - Herstellerangaben heranzieht) und die Kosten pro Liter lassen sich ebenfalls anhand von Tankrechnungen der jeweiligen Tage nachweisen.
2.
Die Tatsache, dass frühere Arbeitgeber eine Pauschale abgerechnet haben, begründet keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von 0,30 €/km. Entweder gab es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder der Arbeitgeber hat der Einfachheit halber diese Abrechnungsweise (freiwillig) gewählt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt