Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie sollten in der Tat da sehr vorsichtig sein, denn Sie könnten sich durchaus zumindestens wegen einer strafbaren Beihilfe haftbar machen, insbesondere wenn Sie das Geld auf ein fremdes Konto überweisen und wissen, dass dadurch andere wie Dritte/Gläubiger betrogen, getäuscht oder sonstwie benachteiligt oder in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Im Rahmen einer ersten Einschätzung rate ich zu folgendem:
Sie könnten einen Anwalt/Notar Ihrer Wahl um treuhänderische Verwaltung etc. aufsuchen und diesen beauftragen bzw. den Geldbetrag bei Gericht hinterlegen - zu Letzterem:
§ 372
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Voraussetzungen [der Hinterlegung] bestimmt dazu:
"Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist [hier nicht].
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann."
Zu Sonst in der Person des Gläubigers liegende Gründe (S. 2 Alt. 1):
Dieses könnte hier durchaus der Fall sein - fragen Sie beim Amtsgericht - das Gericht des Wohnsitzes von Ihnen als Schuldner ist der Hinterlegungsort.
Diesem müssten Sie dann Ihrem Bruder unverzüglich anzeigen, was auch getan werden sollte, wenn Sie sich an einen Anwalt/Notar wenden (dieses würde ich hier aber auf jeden Fall vorziehen - diese können eine gangbare Möglichkeit finden).
Ihrem Bruder das Geld jetzt auszuzahlen, halte ich für sehr gefährlich und falsch, da Sie sich strafbar machen könnten.
2.
Ein Frist für die Auszahlung gibt es nicht; Ihr Bruder hat die Verjährungsfrist von drei Jahren bei seinem Pflichtteilsrecht zu beachten, wobei die Verjährung insbesondere durch eine Klage hemmen kann. Dazu sollte es aber bei der oben genannten Verfahrensweise gar nicht erst kommen.
3.
§ 1967 BGB
- Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten - regelt dazu:
"(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen."
Von dem Aktivnachlass sind die Passiva abzuziehen, das sind alle Erblasserschulden und die Erbschaftsverwaltungsschulden, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall zurückgehen (Kosten der Beerdigung, der Inventaraufnahme, der Feststellung und Sicherung des Nachlasses, der Nachlasspflegschaft). Nicht abgezogen werden können andere Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen.
Das geht also schon.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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