Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Ich gehe davon aus, dass ausser Ihrem Bruder und Ihnen keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.
Demnach bestimmt der § 2303 Absatz 1 BGB
:
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der gesetzliche Erbteil wäre für Sie 50 % des Nachlasses. Demnach stünde Ihnen als Pflichtteil 25 % des Nachlasses zu.
Allerdings gibt es einige Ausnahmetatbestände, z.B. Anrechnungsvorschriften, im Bereich des Pflichtteilsrechts. Um hier eine genau Überprüfung vornehmen zu können, müsste eine umfassende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
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Diese Antwort ist vom 27.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.05.2013 | 12:49
es sind keine anderen gestzliche Erben vorhanden, bekomme ich die 25 % auch wenn ich bereits 1/8 Pflichtteil vom zuerstverstorbenen Vater erhalten habe
Rückfrage vom Fragesteller
27.05.2013 | 12:51
es sind keine anderen gestzliche Erben vorhanden, bekomme ich die 25 % auch wenn ich bereits 1/8 Pflichtteil vom zuerstverstorbenen Vater erhalten habe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.05.2013 | 12:56
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage,
jeder Erbfall ist gesondert zu betrachten. Somit stünden Ihnen unter den oben angeführten Voraussetzungen auch jetzt 25 % des Nachlasses zu.
Der bereits erhaltene Pflichtteil im Rahmen des Erbfalles Ihres Vaters schließt Ihren jetzigen Anspruch nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt