Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtigerweise errechnet sich der Pflichtteilsanspruch aus dem zum Todestag vorhandenen Vermögen des Erblassers. Zum Vermögen zählt daher alles, was zivilrechtlich im Eigentum des Erblassers stand, wobei bei Ehegatten grundsätzlich nicht automatisch gemeinsames Eigentum besteht, wie oftmals vermutet.
Insofern ist festzuhalten, dass das Hausgrundstück im Alleineigentum des Ehemannes steht und damit nicht zur Berechnung des Pflichtteils miteinbezogen wird. Falls allerdings der Hausbau aus dem Vermögen oder den Einkünften der Ehefrau bezahlt wurde so könnte man diese Zahlungen als Zuwendungen/Schenkungen ansehen, die im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen wären. Hierzu müsste vom Ehemann Auskunft verlangt werden, mit welchen Mitteln der Hausbau finanziert wurde.
Zu dem zweiten von Ihnen angesprochenen Punkt ist ebenfalls zu differenzieren. Während einer Ehe in Zugewinngemeinschaft entstehen zwei Vermögensmassen, die der Ehefrau und die des Ehemannes. Der Zugewinnausgleich wiederum ist dann die Korrektur einer so möglicherweise ungleich entstandenen Vermögenslage. Sollte also bspw. durch die Einkünfte des Ehemannes dieser ein hohes Vermögen aufgebaut haben, partizipieren Sie hieran durch den pflichtteilsanspruch nicht. Etwas anderes würde gelten, wenn bspw. die Ehefrau aus eigenem Vermögen Zahlungen an den Ehemann erbracht hat, diese würden dann ebenso wie oben beschrieben als Zuwendungen im Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden.
Bei der Lebensversicherung wäre zu prüfen, wer Bezugsberechtigter war. War dies bei Auszahlung die Ehefrau und wurde der Betrag dann auf ein Konto des Ehemannes transferiert würde es sich wiederum um eine berücksichtigungsfähige Schenkung handeln. War Bezugsberechtigter der Lebensversicherung der Ehemann aber die Ehefrau hatte die Beiträge bezahlt, würde nur unter Umständen ein Teilbetrag in den Pflichtteilsergänzungsanspruch miteinbezogen werden.
Letztlich sollten Sie sich aber nicht auf die Auskünfte die gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden verlassen, da das Nachlassgericht diese nicht überprüft sondern nur zur Berechnung der Gerichtskosten benötigt. Vielmehr haben Sie als Pflichtteilsberechtigter umfassende Auskunftsansprüche bezüglich des Bestandes des Nachlasses und erhaltener Zuwendungen gegen den Erben direkt, die Sie aber auch selber geltend machen müssen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Pflichtteilsansprüche nach Abaluf von 3 Jahren verjähren.
Insofern kann man nur empfehlen, dass Sie die Pflichtteilsansprüche von einem Rechtsanwalt geltend machen lassen um hier keine Vermögenspositionen zu übersehen.
Gerne stehe auch ich hierfür zur Verfügung, gerne können Sie mich hierzu unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Haberbosch,
Vielen Dank für die rasche und umfassende Beantwortung meiner Frage.
Klar ist mir, dass man ein Auskunftsbegehren bezüglich des Bestandes des Nachlasses und erhaltener Zuwendungen gegenüber dem Erben geltend machen muss, dass ggf. in einem zweiten Schritt eidesstattlich zu bestätigen ist.
Unklar ist mir aber, welches Risiko der Erbe (heutzutage-die Politik macht es vor) bei einer falschen eidesstattlichen Erklärung eingeht und inwieweit er sich veranlasst sieht, den Nachlass und vor allem etwaige Zuwendungen tatsächlich komplett offenzulegen.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Insofern würde sich der Erblasser strafrechtlichen Ermittlungen und ggf. einer Bestrafung aussetzen, sofern er hier zumindest bedingt vorsätzlich falsche Angaben macht. Allerdings ist es in der Praxis natürlich für den Auskunftsberechtigten stets schwierig herauszufinden, ob tatsächlich neben den gemachten Auskünften noch weiteres Vermögen besteht. Wegen einer geeigneten Strategie bzw. dem geeigneten Vorgehen sollte man sich anwaltlich vertreten lassen, auch das verschärft üblicherweise nochmals das "Erinnerungsvermögen" des Erblassers.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch