Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem Versterben Ihres Onkels hat Ihre Tante im Wege der gesetzlichen Erbfolge 1/2 des Nachlasses geerbt, § 1931 Abs. 1
, 2. Halbsatz BGB.
Ein weiteres Viertel erbt Ihre Tante nach den §§ 1931 Abs. 3
, 1371 Abs. 1 BGB
als gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich für den Todesfall des Ehegatten.
Damit erbt Ihre Tante insgesamt 3/4 des Nachlasses. Das übrige 1/4 fällt, da Kinder nicht vorhanden sind, den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung zu. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind Ihre Eltern oder aber, falls diese bereits verstorben sind, Sie und übrige Geschwister, § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB
.
Damit fällt im Ergebnis 1/4 der Erbschaft Ihnen dann zu, wenn Ihre Eltern nicht mehr leben. Haben Sie noch Geschwister, so fällt Ihnen das Viertel als Erbengemeinschaft zu.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Gibt es die Möglichkeit, diesen Erbteil zurückzustellen, bis meine Tante verstirbt?
Gibt es die Möglichkeit, diesen Erbteil zurückzustellen, bis meine Tante verstirbt?
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Wenn Ihre Tante verstirbt, dann erben nur deren gesetzliche Erben zweiter Ordnung (=Nichten/Neffen) den Nachlass Ihrer Tante, § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB
. Auf den Nachlass haben Sie keinen Anspruch, da Sie nicht gesetzlicher Erbe sind.
2. Eine Möglichkeit, den Erbteil zurück zu stellen, gibt es nicht. Sie können die Erbschaft ausschlagen, § 1942 Abs. 1 BGB
. Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt ab Kenntis des Anfalles der Erbschaft, § 1944 Abs. 1, Abs. 2 BGB
. Schlage Sie die Erbschaft nicht aus, so werden Sie Erbe.
Im Moment bilden Sie mit Ihrer Tante eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB
. Um Ihren Erbteil aus der nun bestehenden Gesamthand herauszulösen, ist die Gemeinschaft aufzulösen.
Die Auflösung können Sie jederzeit, ggf. durch Erbteilungsklage, erreichen, § 2042 Abs. 1 BGB
. Solange Sie dies nicht tun, haben Sie keinen Herausgabeanspruch auf einzelne Gegenstände des Nachlasses. Erst mit der Auseinandersetzung erwachsen Ihnen Herausgabe-/Zahlungsansprüche in Höhe Ihres Anteils an der Erbengemeinschaft, deren Bestimmung einem Teilungsplan vorbehalten ist, den Sie mit Ihrer Tante zur Herbeiführung der Auseinandersetzung zu erstellen hätten.
Ihre Frage nach Rückstellung des Erbes kann daher dahingehend beantwortet werden, dass Sie mit Ihrer Tante eine - nach §§ 2042 Abs. 2
, 750 BGB
zulässige - Vereinbarung treffen, vermöge derer Sie Ihr Recht auf Auseinandersetzung auf Lebzeit Ihrer Tante ausschließen. Verstirbt Ihre Tante, so treten deren Erben an die Stelle Ihrer Tante in die mit Ihnen bestehende Erbengemeinschaft ein. Gegenüber diesen hätten Sie sich dann auseinander zu setzen, was außer dem Wechsel der Personen keinen unterschied für Sie macht.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA