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Anspruch an Erbteil

21. Februar 2010 18:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Eltern haben 2002 ihr Haus an meinen Bruder ( wir sind 2 Geschwister ) übertragen und sich ein Wohnrecht an einer der beiden Wohnungen eintragen lassen. Mir ist jedoch nicht bekannt ob zusätzlich ein Preis mit eingetragen wurde, ich glaube aber nicht. Ich habe nichts bekommen. Jetzt ist mein Vater verstorben und meine Mutter wohnt weiterhin dort.. Habe ich ein Anrecht auf einen Erbteil dieses Hauses ? Kann ich von meinem Bruder etwas einfordern ?

21. Februar 2010 | 19:16

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zum eigentlichen Nachlass gehört das Haus nicht mehr, da es beim Tode des Vaters bereits Eigentum Ihres Bruders war.

Sind Sie gesetzlicher Miterbe, kann eine (gemischte) Schenkung des Hausgrundstücks (die Hälfte, die Ihrem Vater gehörte) nach §§ 2050 , 2052 , 2055 BGB ausgleichspflichtig und somit bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sein. Gleiches gilt, wenn Sie testamentarisch als Miterbe eingesetzt sind und der Ihnen zugedachte Erbteil so hoch ist wie der Ihres Bruders. Ausgleichspflichtig sind Ausstattungen (Zuwendungen z.B. anläßlich der Heirat oder zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung) soweit der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichspflicht nicht ausgeschlossen hat. Handelt es sich bei der Schenkung des Hauses jedoch nicht um eine Ausstattung, so wäre sie nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Außerdem kommt in Bezug auf die Haushälfte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht (auch wenn Sie Miterbe sind). Dabei handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Der Wert der Schenkung wird fiktiv zum Nachlass dazugerechnet. Die Pflichtteilsquote beträgt in Ihrem Fall 1/8, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Die Differenz zwischen einem Achtel des eigentlichen Nachlasses und einem Achtel des fiktiven Nachlasses wäre dann normalerweise der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wurde dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch allerdings nach § 2326 BGB ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dann nach der Differenz des hinterlassenen Erbteils und dem gesamten Pflichtteil.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, § 2332 BGB .

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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