Sehr geehrter Fragesteller,
zum eigentlichen Nachlass gehört das Haus nicht mehr, da es beim Tode des Vaters bereits Eigentum Ihres Bruders war.
Sind Sie gesetzlicher Miterbe, kann eine (gemischte) Schenkung des Hausgrundstücks (die Hälfte, die Ihrem Vater gehörte) nach §§ 2050
, 2052
, 2055 BGB
ausgleichspflichtig und somit bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sein. Gleiches gilt, wenn Sie testamentarisch als Miterbe eingesetzt sind und der Ihnen zugedachte Erbteil so hoch ist wie der Ihres Bruders. Ausgleichspflichtig sind Ausstattungen (Zuwendungen z.B. anläßlich der Heirat oder zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung) soweit der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichspflicht nicht ausgeschlossen hat. Handelt es sich bei der Schenkung des Hauses jedoch nicht um eine Ausstattung, so wäre sie nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Außerdem kommt in Bezug auf die Haushälfte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
in Betracht (auch wenn Sie Miterbe sind). Dabei handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Der Wert der Schenkung wird fiktiv zum Nachlass dazugerechnet. Die Pflichtteilsquote beträgt in Ihrem Fall 1/8, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Die Differenz zwischen einem Achtel des eigentlichen Nachlasses und einem Achtel des fiktiven Nachlasses wäre dann normalerweise der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wurde dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch allerdings nach § 2326 BGB
ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dann nach der Differenz des hinterlassenen Erbteils und dem gesamten Pflichtteil.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, § 2332 BGB
.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
21. Februar 2010
|
19:16
Antwort
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