Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da im geschilderten Fall kein gemeinsames Sorgerecht besteht, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das ergibt sich aus § 1626 a BGB
.
Als Folge des alleinigen Sorgerechts hat die Mutter auch das alleinige Recht, den Namen des Kindes zu bestimmen. Diese Regelung finden Sie in § 1617 a Abs. 1 BGB
.
2.
Im Ergebnis heißt das, daß Ihr Freund keine Möglichkeit hat, gegen den Willen der Mutter eine Änderung des Familiennamens des Kindes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo vielen Dank für die auch etwas unbefriedigende Antwort. Teilen sie mir bitte noch mit, ob Sie einen Antrag auf einen Berechtigungsschein zur Beratungshilfe möchten. Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage.
Die Sache ist mit dem Honorar, das an das Portal frag-einen-anwalt.de zu zahlen ist, abgegolten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt